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{'item': '93/16/0136'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.08.1994 Geschäftszahl93/16/0136 RechtssatzDie im § 33 TP 5 Abs 1 GebG enthaltene Wortfolge "auf eine gewisse Zeit" ist wörtlich dem § 1090 ABGB entnommen. Dieses Tatbestandsmerkmal "auf eine gewisse Zeit" fordert damit das Bestehen iregendeiner zeitlichen Bindung des Bestandgebers und damit den Ausschluß jederzeitiger Wideruflichkeit (Hinweis Würth im Rummel/2, Randziffer 4 zu § 1090). Keine andere Bedeutung kann diesem Tatbestandsmerkmal im Bereich der nach der zweiten Alternative des § 33 TP 5 Abs 1 GebG erfaßten sonstigen, als eine Art Bestandvertrag anzusehenden Verträge zukommen. Von Abs 1 des § 33 TP 5 GebG, der den der Rechtsgebühr unterliegenden Tatbestand regelt, werden somit sämtliche Bestandverträge iSd §§ 1090 ff ABGB sowie die sonstigen Verträge über die Gebrauchsüberlassung erfaßt, unabhängig davon, auf welche Dauer das Bestandverhältnis vereinbart worden ist. Demgegenüber stellt Satz 1 des § 33 TP 5 Abs 3 GebG keine Regelung des Abgabentatbestandes dar; vielmehr enthält diese Bestimmung eine Sonderregelgung über die Ermittlung des Kapitalwertes von wiederkehrenden Leistungen. Während der Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen im Bereich des zweiten Abschnittes des Gebührengesetzes gemäß § 26 GebG grundsätzlich nach der Vorschrift des § 15 BewG zu ermitteln ist, sind Leistungen auf unbestimmte Dauer abweichend von § 15 Abs 2 BewG - wo die Bewertung mit dem Neunfachen des Jahreswertes vorgesehen ist - nach der Spezialvorschrift des Abs 3 des § 33 TP 5 GebG mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.Die im Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, GebG enthaltene Wortfolge "auf eine gewisse Zeit" ist wörtlich dem Paragraph 1090, ABGB entnommen. Dieses Tatbestandsmerkmal "auf eine gewisse Zeit" fordert damit das Bestehen iregendeiner zeitlichen Bindung des Bestandgebers und damit den Ausschluß jederzeitiger Wideruflichkeit (Hinweis Würth im Rummel/2, Randziffer 4 zu Paragraph 1090,). Keine andere Bedeutung kann diesem Tatbestandsmerkmal im Bereich der nach der zweiten Alternative des Paragraph 33, TP 5 Absatz eins, GebG erfaßten sonstigen, als eine Art Bestandvertrag anzusehenden Verträge zukommen. Von Absatz eins, des Paragraph 33, TP 5 GebG, der den der Rechtsgebühr unterliegenden Tatbestand regelt, werden somit sämtliche Bestandverträge iSd Paragraphen 1090, ff ABGB sowie die sonstigen Verträge über die Gebrauchsüberlassung erfaßt, unabhängig davon, auf welche Dauer das Bestandverhältnis vereinbart worden ist. Demgegenüber stellt Satz 1 des Paragraph 33, TP 5 Absatz 3, GebG keine Regelung des Abgabentatbestandes dar; vielmehr enthält diese Bestimmung eine Sonderregelgung über die Ermittlung des Kapitalwertes von wiederkehrenden Leistungen. Während der Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen im Bereich des zweiten Abschnittes des Gebührengesetzes gemäß Paragraph 26, GebG grundsätzlich nach der Vorschrift des Paragraph 15, BewG zu ermitteln ist, sind Leistungen auf unbestimmte Dauer abweichend von Paragraph 15, Absatz 2, BewG - wo die Bewertung mit dem Neunfachen des Jahreswertes vorgesehen ist - nach der Spezialvorschrift des Absatz 3, des Paragraph 33, TP 5 GebG mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.