RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1993 Geschäftszahl93/16/0138 RechtssatzWährend § 36 Abs 1 lit a ZollG (ebenso wie § 26 Abs 1 BAO) nur den Terminus "Wohnsitz" verwendet(
- e)und zur Frage des Vorliegens mehrerer Wohnsitze keine Regelung enthält, nahm § 93 Abs 4 ZollG schon vor der ZollGNov 1992/463, gerade auf diesen Fall Bedacht, indem er einen qualifizierten Begriff, nämlich den des "gewöhnlichen Wohnsitzes" verwendet. Ungeachtet des Umstandes, daß die zitierte ZollGNov diesen Begriff auch in den Anwendungsbereich des § 36 Abs 1 lit a legcit einführte, muß aber auch schon für Fälle vor dem Inkrafttreten der Novelle bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze im Wege einer sogenannten systematischen Interpretation (Hinweis Bydlinski in Rummel, ABGB I/2, Randzahl 18 zu § 6 ABGB) unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 93 Abs 4 ZollG die Auffassung vertreten werden, daß unter Verlegung des Wohnsitzes im Sinne des § 36 Abs 1 lit a ZollG im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne des § 93 Abs 4 legcit zu verstehen war. Andernfalls könnte ein Abgabenpflichtiger, der trotz Verlegung des Mittelpunktes seiner Lebensverhältnisse in das Zollgebiet einen Wohnsitz im Zollausland beibehielt, niemals in den Genuß des Befreiungstatbestandes des § 36 Abs 1 lit a ZollG kommen, weil eine "Verlegung des Wohnsitzes" die vollständige Auflassung des ursprünglichen ausländischen Wohnsitzes bedingt (Hinweis E 15.10.1987, 86/16/0112).Während Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, ZollG (ebenso wie Paragraph 26, Absatz eins, BAO) nur den Terminus "Wohnsitz" verwendet(
- e)und zur Frage des Vorliegens mehrerer Wohnsitze keine Regelung enthält, nahm Paragraph 93, Absatz 4, ZollG schon vor der ZollGNov 1992/463, gerade auf diesen Fall Bedacht, indem er einen qualifizierten Begriff, nämlich den des "gewöhnlichen Wohnsitzes" verwendet. Ungeachtet des Umstandes, daß die zitierte ZollGNov diesen Begriff auch in den Anwendungsbereich des Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, legcit einführte, muß aber auch schon für Fälle vor dem Inkrafttreten der Novelle bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze im Wege einer sogenannten systematischen Interpretation (Hinweis Bydlinski in Rummel, ABGB I/2, Randzahl 18 zu Paragraph 6, ABGB) unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG die Auffassung vertreten werden, daß unter Verlegung des Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, ZollG im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, legcit zu verstehen war. Andernfalls könnte ein Abgabenpflichtiger, der trotz Verlegung des Mittelpunktes seiner Lebensverhältnisse in das Zollgebiet einen Wohnsitz im Zollausland beibehielt, niemals in den Genuß des Befreiungstatbestandes des Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, ZollG kommen, weil eine "Verlegung des Wohnsitzes" die vollständige Auflassung des ursprünglichen ausländischen Wohnsitzes bedingt (Hinweis E 15.10.1987, 86/16/0112).