RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.1993 Geschäftszahl93/16/0158 RechtssatzDurch den Ersatz der Worte "vor einem Arbeitsgericht" durch die Worte "arbeitsrechtliche Streitigkeiten" in TP 1 Anm 8 GGG im Wege der GGGNov 1991 hat die Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0022) ihre Bedeutung nicht verloren; dies ergibt sich nicht nur aus den Materialien (Hinweis AB, 350 BlgNr XVIII GP 2) der GGGNov 1991, sondern auch aus dem Umstand, daß das GGG im Wege seines § 16 Z 1 lit a bzw Z 2 lit a (wie auch schon das Gerichtsgebührengesetz und Justizgebührengesetz in Gestalt seines § 15 Z 1 lit a bzw Z 2 lit c) immer schon zwischen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und insolvenzrechtlichen unterschieden hat. Indem nämlich unter anderem für Streitigkeiten betreffend die Rangordnung von Forderungen im Konkurs eine Spezialbestimmung eingerichtet ist, läßt das Gesetz klar erkennen, daß es auch gebührenrechtlich die Streitigkeiten im Konkurs (deren eigenständiger Charakter sich im übrigen insbesondere aus § 110 Abs 1 Satz 2 KO ergibt; Hinweis Mohr in MGA Konkursordnung, Ausgleichsordnung und Anfechtungsordnung7 E 18, 21 bis 25) sehr wohl von anderen (somit auch arbeitsrechtlichen) unterscheidet und daß damit der ursprüngliche (allenfalls arbeitsrechtliche) Charakter einer solchen Streitigkeit gebührenrechtlich keine Bedeutung mehr hat. Aus der somit erkennbaren Eigenständigkeit von Streitigkeiten im Konkurs ergibt sich daher außerhalb des Spezialtatbestandes des § 16 Z 2 lit a GGG auch nach der GGGNov 1991 die Unanwendbarkeit sowohl des § 16 Z 1 lit a GGG als auch des Befreiungstatbestandes nach Anm 8 zu TP 1.Durch den Ersatz der Worte "vor einem Arbeitsgericht" durch die Worte "arbeitsrechtliche Streitigkeiten" in TP 1 Anmerkung 8 GGG im Wege der GGGNov 1991 hat die Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0022) ihre Bedeutung nicht verloren; dies ergibt sich nicht nur aus den Materialien (Hinweis AB, 350 BlgNr römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode 2) der GGGNov 1991, sondern auch aus dem Umstand, daß das GGG im Wege seines Paragraph 16, Ziffer eins, Litera a, bzw Ziffer 2, Litera a, (wie auch schon das Gerichtsgebührengesetz und Justizgebührengesetz in Gestalt seines Paragraph 15, Ziffer eins, Litera a, bzw Ziffer 2, Litera c,) immer schon zwischen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und insolvenzrechtlichen unterschieden hat. Indem nämlich unter anderem für Streitigkeiten betreffend die Rangordnung von Forderungen im Konkurs eine Spezialbestimmung eingerichtet ist, läßt das Gesetz klar erkennen, daß es auch gebührenrechtlich die Streitigkeiten im Konkurs (deren eigenständiger Charakter sich im übrigen insbesondere aus Paragraph 110, Absatz eins, Satz 2 KO ergibt; Hinweis Mohr in MGA Konkursordnung, Ausgleichsordnung und Anfechtungsordnung7 E 18, 21 bis 25) sehr wohl von anderen (somit auch arbeitsrechtlichen) unterscheidet und daß damit der ursprüngliche (allenfalls arbeitsrechtliche) Charakter einer solchen Streitigkeit gebührenrechtlich keine Bedeutung mehr hat. Aus der somit erkennbaren Eigenständigkeit von Streitigkeiten im Konkurs ergibt sich daher außerhalb des Spezialtatbestandes des Paragraph 16, Ziffer 2, Litera a, GGG auch nach der GGGNov 1991 die Unanwendbarkeit sowohl des Paragraph 16, Ziffer eins, Litera a, GGG als auch des Befreiungstatbestandes nach Anmerkung 8 zu TP 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.