RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.1994 Geschäftszahl93/16/0169 RechtssatzDer Zolltarif bezieht sich in seiner Nummer 0403, Unternummer 10 auf Joghurt, differenziert dabei zwischen Joghurt A und "Joghurt B-anderes" und trifft unter B 1 und 2 eine weitere Unterscheidung danach, ob das "andere Joghurt" in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form vorliegt
(1)oder in sonstiger
(2), wobei innerhalb dieser Untergruppe in deren lit a bis f je nach dem Vorhandensein von Milchfett und dessen Gehalt weiter differenziert wird. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Varianten "2d2" bzw "2c2" (wofür ein Milchfettgehalt von 4 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtsprozent bzw ein solcher von 2 oder mehr, jedoch weniger als 4 Gewichtsprozent maßgeblich ist) geht es daher nach dem normativen Gehalt der zitierten Bestimmungen immer um "anderes Joghurt", da für die Einordnung in die Untergruppe 040310 B "anderes Joghurt" aber die Beschaffenheit der vorliegenden Ware als "Fruchtjoghurt" entscheidend ist, hat sich auch die maßgebliche Größe des Milchfettgehaltes in Gewichtsprozent an der Ware in ihrer Gesamtheit, also einschließlich des Fruchtanteiles zu orientieren und nicht nur an der in der Ware (wenn auch mit maßgeblicher Bedeutung für die Klassifizierung als Joghurt überhaupt) enthaltenen Joghurtkomponente. Diese Auffassung wird auch durch die Bestimmungen der Punkte 2b iVm 3b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Zolltarifs gestützt, woraus eindeutig das Prinzip der ganzheitlichen Behandlung einer aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware zu entnehmen ist (Hinweis E 21.11.1979, 1316/79, VwSlg 5430 F/1979).Der Zolltarif bezieht sich in seiner Nummer 0403, Unternummer 10 auf Joghurt, differenziert dabei zwischen Joghurt A und "Joghurt B-anderes" und trifft unter B 1 und 2 eine weitere Unterscheidung danach, ob das "andere Joghurt" in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form vorliegt
(1)oder in sonstiger
(2), wobei innerhalb dieser Untergruppe in deren Litera a bis f je nach dem Vorhandensein von Milchfett und dessen Gehalt weiter differenziert wird. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Varianten "2d2" bzw "2c2" (wofür ein Milchfettgehalt von 4 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtsprozent bzw ein solcher von 2 oder mehr, jedoch weniger als 4 Gewichtsprozent maßgeblich ist) geht es daher nach dem normativen Gehalt der zitierten Bestimmungen immer um "anderes Joghurt", da für die Einordnung in die Untergruppe 040310 B "anderes Joghurt" aber die Beschaffenheit der vorliegenden Ware als "Fruchtjoghurt" entscheidend ist, hat sich auch die maßgebliche Größe des Milchfettgehaltes in Gewichtsprozent an der Ware in ihrer Gesamtheit, also einschließlich des Fruchtanteiles zu orientieren und nicht nur an der in der Ware (wenn auch mit maßgeblicher Bedeutung für die Klassifizierung als Joghurt überhaupt) enthaltenen Joghurtkomponente. Diese Auffassung wird auch durch die Bestimmungen der Punkte 2b in Verbindung mit 3b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Zolltarifs gestützt, woraus eindeutig das Prinzip der ganzheitlichen Behandlung einer aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzten Ware zu entnehmen ist (Hinweis E 21.11.1979, 1316/79, VwSlg 5430 F/1979). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:1994:1993160169.X02