93/17/0105
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1994 Geschäftszahl93/17/0105 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1991/02/18 90/19/0278 1 StammrechtssatzEiner Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (§ 1175 bis § 1216 ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.(Paragraph 1175 bis Paragraph 1216, ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.