RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1999 Geschäftszahl93/17/0119 RechtssatzUnter einem Eintrittsgeld ist ein der Höhe nach von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen, das für den Besuch der Veranstaltung (Vergnügung) bzw für die Teilnahme an dieser zu entrichten ist (Hinweis E 22.3.1999, 95/17/0487). Ist der Eintritt zu bzw die Teilnahme an einer veranstalteten Vergnügung iSd § 1 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 von der Leistung eines der Höhe nach von vornherein bestimmten Entgeltes abhängig, stellt aber dieses Entgelt einen Pauschalbetrag dar, der auch zum Bezug anderer Leistungen berechtigt, dann stellt sich die Frage, ob der Bemessung der Vergnügungssteuer nur eine gedachte, auf den Zutritt zur Veranstaltung (bzw die Teilnahme an dieser) entfallende Tangente zugrundezulegen wäre. Diese Frage muss auf dem Boden der Rechtslage nach dem Wr VergnügungssteuerG 1987 verneint werden (Hinweis E 10.11.1995, 92/17/0177). § 15 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 sieht nämlich vor, dass dann, wenn die Eintrittskarte (also das Eintrittsgeld) nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, berechtigt, als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen gilt. Darunter ist der Gesamtpreis für den Eintritt im engeren Sinne und für die Zurverfügungstellung der sonstigen Leistungen zu verstehen. Eine Steuer nach § 3 Abs 2 kommt gem § 15 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 in einem solchen Fall insoweit nicht in Betracht.Unter einem Eintrittsgeld ist ein der Höhe nach von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen, das für den Besuch der Veranstaltung (Vergnügung) bzw für die Teilnahme an dieser zu entrichten ist (Hinweis E 22.3.1999, 95/17/0487). Ist der Eintritt zu bzw die Teilnahme an einer veranstalteten Vergnügung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 von der Leistung eines der Höhe nach von vornherein bestimmten Entgeltes abhängig, stellt aber dieses Entgelt einen Pauschalbetrag dar, der auch zum Bezug anderer Leistungen berechtigt, dann stellt sich die Frage, ob der Bemessung der Vergnügungssteuer nur eine gedachte, auf den Zutritt zur Veranstaltung (bzw die Teilnahme an dieser) entfallende Tangente zugrundezulegen wäre. Diese Frage muss auf dem Boden der Rechtslage nach dem Wr VergnügungssteuerG 1987 verneint werden (Hinweis E 10.11.1995, 92/17/0177). Paragraph 15, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 sieht nämlich vor, dass dann, wenn die Eintrittskarte (also das Eintrittsgeld) nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, berechtigt, als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen gilt. Darunter ist der Gesamtpreis für den Eintritt im engeren Sinne und für die Zurverfügungstellung der sonstigen Leistungen zu verstehen. Eine Steuer nach Paragraph 3, Absatz 2, kommt gem Paragraph 15, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 in einem solchen Fall insoweit nicht in Betracht.
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