RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1999 Geschäftszahl93/17/0241 RechtssatzVor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zur früheren Rechtslage, die durch die im Beschwerdefall anzuwendende Novelle LGBl 8200-6 insofern vereinfacht wurde, als jetzt nur der Gebäudealtbestand am 1.1.970 maßgebend sein soll, die aber nicht dahingehend verändert wurde, dass es etwa nicht mehr auf das Vorliegen einer Bewilligung als Eigenschaft eines solchen Gebäudes ankäme, besteht kein Zweifel, dass unter einem "unbefristet bewilligten Gebäude" im Sinne der Novelle LGBl 8200-6 (das am 1.1.1970 auf dem Bauplatz gestanden ist) nur ein solches verstanden werden kann, dessen Ausbauzustand der Bewilligung des Projektes oder dessen vermuteter Bewilligung entspricht. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass das Gebäude (zB der Rohbau) innerhalb der Bauvollendungsfrist - hier bis zum
- Dezember 1971 - bloß mit der Bauordnung nicht in Widerspruch steht, wie dies bei allen noch nicht der Baubewilligung entsprechend fertig gestellten Gebäuden zutrifft. Eine solche Auslegung trägt weder dem Wortlaut noch dem aus der Entstehungsgeschichte der Norm ableitbaren Zweck der Bestimmung Rechnung. Da im Beschwerdefall unbestritten ist, dass das in Rede stehende Gebäude am 1.1.1970 wesentliche Erfordernisse seiner Baubewilligung nicht erfüllt hat, ist die Rechtsauffassung nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass am 1.1.1970 kein unbefristet bewilligtes Gebäude auf dem Bauplatz gestanden ist, dessen Errichtung als erstmalig zu gelten hätte, was eine Abgabenvorschreibung aus Anlass der Baubewilligung aus dem Jahr 1990 ausschlösse.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zur früheren Rechtslage, die durch die im Beschwerdefall anzuwendende Novelle Landesgesetzblatt 8200-6 insofern vereinfacht wurde, als jetzt nur der Gebäudealtbestand am 1.1.970 maßgebend sein soll, die aber nicht dahingehend verändert wurde, dass es etwa nicht mehr auf das Vorliegen einer Bewilligung als Eigenschaft eines solchen Gebäudes ankäme, besteht kein Zweifel, dass unter einem "unbefristet bewilligten Gebäude" im Sinne der Novelle Landesgesetzblatt 8200-6 (das am 1.1.1970 auf dem Bauplatz gestanden ist) nur ein solches verstanden werden kann, dessen Ausbauzustand der Bewilligung des Projektes oder dessen vermuteter Bewilligung entspricht. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass das Gebäude (zB der Rohbau) innerhalb der Bauvollendungsfrist - hier bis zum
- Dezember 1971 - bloß mit der Bauordnung nicht in Widerspruch steht, wie dies bei allen noch nicht der Baubewilligung entsprechend fertig gestellten Gebäuden zutrifft. Eine solche Auslegung trägt weder dem Wortlaut noch dem aus der Entstehungsgeschichte der Norm ableitbaren Zweck der Bestimmung Rechnung. Da im Beschwerdefall unbestritten ist, dass das in Rede stehende Gebäude am 1.1.1970 wesentliche Erfordernisse seiner Baubewilligung nicht erfüllt hat, ist die Rechtsauffassung nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass am 1.1.1970 kein unbefristet bewilligtes Gebäude auf dem Bauplatz gestanden ist, dessen Errichtung als erstmalig zu gelten hätte, was eine Abgabenvorschreibung aus Anlass der Baubewilligung aus dem Jahr 1990 ausschlösse.