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Europaius

93/17/0273

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.1998 Geschäftszahl93/17/0273 RechtssatzDie Haftungsnormen des Wr GetränkesteuerG 1971 und des Wr VergnügungssteuerG 1987 knüpfen an den zivilrechtlichen Typus des Pachtvertrages an. Nach § 1091 ABGB liegt ein Pachtvertrag vor, wenn die in Bestand gegebene Sache nur mit Fleiß und Mühe benützt werden kann (bei Mischformen entscheidet das Überwiegen). Ergibt sich aus den Vertragsbestimmungen, daß das für einen Gastbetrieb eingerichtete "Gassenlokal" samt Warenbestand (Kundenstock und Ruf) ausschließlich zum Betrieb eines Gastgewerbes verwendet werden sollte und durfte, so folgt daraus, daß Gegenstand dieses Bestandvertrages eine organisierte Erwerbsgelegenheit, nämlich ein Gastgewerbeunternehmen war und der Bestandvertrag daher dem Vertragstypus des Pachtvertrages zuzuordnen ist.

Wie die Vertragsparteien selbst ihre Vereinbarung rechtlich beurteilt haben und welche rechtlichen Regelungen (des einen oder anderen Vertragstypus) sie auf ihre Vereinbarung angewendet wissen wollten, ist für die Anknüpfung der hier anzuwendenden Haftungsnormen unerheblich.Die Haftungsnormen des Wr GetränkesteuerG 1971 und des Wr VergnügungssteuerG 1987 knüpfen an den zivilrechtlichen Typus des Pachtvertrages an. Nach Paragraph 1091, ABGB liegt ein Pachtvertrag vor, wenn die in Bestand gegebene Sache nur mit Fleiß und Mühe benützt werden kann (bei Mischformen entscheidet das Überwiegen). Ergibt sich aus den Vertragsbestimmungen, daß das für einen Gastbetrieb eingerichtete "Gassenlokal" samt Warenbestand (Kundenstock und Ruf) ausschließlich zum Betrieb eines Gastgewerbes verwendet werden sollte und durfte, so folgt daraus, daß Gegenstand dieses Bestandvertrages eine organisierte Erwerbsgelegenheit, nämlich ein Gastgewerbeunternehmen war und der Bestandvertrag daher dem Vertragstypus des Pachtvertrages zuzuordnen ist.

Wie die Vertragsparteien selbst ihre Vereinbarung rechtlich beurteilt haben und welche rechtlichen Regelungen (des einen oder anderen Vertragstypus) sie auf ihre Vereinbarung angewendet wissen wollten, ist für die Anknüpfung der hier anzuwendenden Haftungsnormen unerheblich.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.