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{'item': '94/01/0610'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.1994 Geschäftszahl94/01/0610 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1994/08/25 94/19/0435 1 (hier: daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Beschwerde erst nach erfolgter Kdm des maßgeblichen E des VfGH eingebracht wurde). StammrechtssatzDer VfGH hat mit seinem E 1.7.1994, G 92, 93/94-10, kundgemacht BGBl 610/1994, in § 20 Abs 2 AsylG 1991 das Wort "offenkundig" wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips als verfassungswidrig aufgehoben. Der VwGH kann im Fall der Aufhebung einer für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes relevanten Verfahrensbestimmung durch den VfGH, die in dem dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren anzuwenden war, die Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw des zu dessen Erlassung führenden Verwaltungsverfahrens an der bereinigten Rechtslage nicht in gleicher Weise vornehmen wie im Fall der Aufhebung einer materiellen Rechtsvorschrift. Während im letzteren Fall im nachhinein beurteilt werden kann, ob der angefochtene Bescheid der durch die Aufhebung geschaffenen Rechtslage entspricht, kann eine solche Beurteilung im Fall der Aufhebung einer solchen Verfahrensvorschrift nicht gleichermaßen vorgenommen werden. Für eine solche (fiktive) Beurteilung wäre es nämlich erforderlich, anhand der bereinigten Rechtslage zu prüfen, wie das Verwaltungsverfahren unter Annahme der Geltung der sich nunmehr ergebenden Rechtslage abgelaufen wäre. Eine derartige lediglich auf Mutmaßungen stützbare Vorgangsweise wäre jedoch mit der Funktion des VwGH als Kontrollinstanz, die auch die Rechtmäßigkeit von Bescheiden im Hinblick auf ihr Zustandekommen in einem rechtmäßigen Verfahren zu prüfen hat, nicht vereinbar. Aus diesem Grunde ist die Beurteilung eines Beschwerdefalles auf Grund des AsylG 1991, in welchem dessen § 20 Abs 2 AsylG 1991 anzuwenden war, anhand der durch den VfGH bereinigten Rechtslage ausgeschlossen. Es kann nach der Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß sich die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Norm für die Rechtsstellung des Asylwerbers als nachteilig erweist (Hinweis E VfGH 11.12.1986, B 518/83). Schon die daraus resultierende Mangelhaftigkeit bzw Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und stellt eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei dar, welche zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muß.Der VfGH hat mit seinem E 1.7.1994, G 92, 93/94-10, kundgemacht Bundesgesetzblatt 610 aus 1994,, in Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 1991 das Wort "offenkundig" wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips als verfassungswidrig aufgehoben. Der VwGH kann im Fall der Aufhebung einer für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes relevanten Verfahrensbestimmung durch den VfGH, die in dem dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren anzuwenden war, die Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw des zu dessen Erlassung führenden Verwaltungsverfahrens an der bereinigten Rechtslage nicht in gleicher Weise vornehmen wie im Fall der Aufhebung einer materiellen Rechtsvorschrift. Während im letzteren Fall im nachhinein beurteilt werden kann, ob der angefochtene Bescheid der durch die Aufhebung geschaffenen Rechtslage entspricht, kann eine solche Beurteilung im Fall der Aufhebung einer solchen Verfahrensvorschrift nicht gleichermaßen vorgenommen werden. Für eine solche (fiktive) Beurteilung wäre es nämlich erforderlich, anhand der bereinigten Rechtslage zu prüfen, wie das Verwaltungsverfahren unter Annahme der Geltung der sich nunmehr ergebenden Rechtslage abgelaufen wäre. Eine derartige lediglich auf Mutmaßungen stützbare Vorgangsweise wäre jedoch mit der Funktion des VwGH als Kontrollinstanz, die auch die Rechtmäßigkeit von Bescheiden im Hinblick auf ihr Zustandekommen in einem rechtmäßigen Verfahren zu prüfen hat, nicht vereinbar. Aus diesem Grunde ist die Beurteilung eines Beschwerdefalles auf Grund des AsylG 1991, in welchem dessen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 1991 anzuwenden war, anhand der durch den VfGH bereinigten Rechtslage ausgeschlossen. Es kann nach der Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß sich die Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Norm für die Rechtsstellung des Asylwerbers als nachteilig erweist (Hinweis E VfGH 11.12.1986, B 518/83). Schon die daraus resultierende Mangelhaftigkeit bzw Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und stellt eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei dar, welche zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muß. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 94/20/0531 E 20. September 1995 95/20/0302 E 4. September 1996 94/20/0841 E 23. Mai 1995 94/20/0591 E 20. September 1995

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.