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{'item': '94/01/0705'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.1995 Geschäftszahl94/01/0705 RechtssatzHaben die Flüchtlinge anläßlich ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt vor Erlassung des Feststellungsbescheides gem § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 lediglich Sachverhalte vorgetragen, in denen keine den Flüchtlingen drohende asylrechtlich relevante Verfolgung auf Grund ihrer politischen Gesinnung zu erblicken ist, so war zwar, würde man den Standpunkt einnehmen, daß § 20 AsylG 1991 (Abs 2 in der bereinigten Fassung nach Aufhebung des Wortes "offenkundig" durch den VfGH) auf Verfahren nach § 5 AsylG 1991 nicht anwendbar sei, das Berufungsvorbringen mitzuberücksichtigen, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund des § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG hingegen auch durch die belangte Behörde nicht gem § 66 Abs 1 AVG notwendig. Sollte aber § 20 AsylG 1991 (Abs 2 in der durch den VfGH bereinigten Fassung) auch in anderen, nicht die Behandlung und Erledigung von Asylanträgen betreffenden Verfahren gelten, so ist im Beschwerdefall nicht erkennbar, daß das Ermittlungsverfahren erster Instanz mangelhaft gewesen wäre. Dem Umstand, daß die belangte Behörde den Flüchtlingen keine Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung ihres Berufungsvorbringens hinsichtlich des Vorliegens anderer als "offenkundiger" Mängel des Verfahrens geboten hat (Hinweis E 16.11.1994, 94/01/0610), käme hier keine Bedeutung zu, weil von ihnen die Wesentlichkeit eines solchen Verfahrensmangels nicht aufgezeigt worden wäre.Haben die Flüchtlinge anläßlich ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt vor Erlassung des Feststellungsbescheides gem Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1991 lediglich Sachverhalte vorgetragen, in denen keine den Flüchtlingen drohende asylrechtlich relevante Verfolgung auf Grund ihrer politischen Gesinnung zu erblicken ist, so war zwar, würde man den Standpunkt einnehmen, daß Paragraph 20, AsylG 1991 (Absatz 2, in der bereinigten Fassung nach Aufhebung des Wortes "offenkundig" durch den VfGH) auf Verfahren nach Paragraph 5, AsylG 1991 nicht anwendbar sei, das Berufungsvorbringen mitzuberücksichtigen, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hingegen auch durch die belangte Behörde nicht gem Paragraph 66, Absatz eins, AVG notwendig. Sollte aber Paragraph 20, AsylG 1991 (Absatz 2, in der durch den VfGH bereinigten Fassung) auch in anderen, nicht die Behandlung und Erledigung von Asylanträgen betreffenden Verfahren gelten, so ist im Beschwerdefall nicht erkennbar, daß das Ermittlungsverfahren erster Instanz mangelhaft gewesen wäre. Dem Umstand, daß die belangte Behörde den Flüchtlingen keine Gelegenheit zu einer allfälligen Ergänzung ihres Berufungsvorbringens hinsichtlich des Vorliegens anderer als "offenkundiger" Mängel des Verfahrens geboten hat (Hinweis E 16.11.1994, 94/01/0610), käme hier keine Bedeutung zu, weil von ihnen die Wesentlichkeit eines solchen Verfahrensmangels nicht aufgezeigt worden wäre. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0707 94/01/0706

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.