RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.1994 Geschäftszahl94/02/0026 RechtssatzMit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Bf in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen zur Vertretung berufenes Organ zweier GmbH mit Sitz in einer oberösterreichischen Gemeinde für schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß auf einer in Wien befindlichen Baustelle eine näher genannte Bestimmung der AAV nicht eingehalten worden sei. Er habe dadurch eine Übertretung nach dieser Verordnungsbestimmung iVm § 31 Abs. 2 lit. p ASchG begangen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf Berufung. Als Einbringungsstelle wählte er die Erstbehörde. Diese legte die Berufung dem UVS Wien vor. Dieser leitete die Berufung gemäß § 6 AVG an den UVS des Landes Oberösterreich weiter. Der letztgenannte UVS wies die Berufung wegen Unzuständigkeit zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch vom UVS Wien die Berufung wegen dessen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Vom VwGH ist im Beschwerdefall lediglich zu prüfen, ob der UVS Wien zu Recht eine Sachentscheidung über die Berufung gegen das Straferkenntnis unter Hinweis auf seine Unzuständigkeit verweigert hat. Der VwGH hat insbesondere nicht zu prüfen, ob die Erstbehörde zur Erlassung dieses Straferkenntnisses zuständig war. Auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides des UVS für das Land Oberösterreich ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Als Tatort ist jener Ort anzusehen, an dem die Vorsorgehandlungen hätten gesetzt werden müssen, um den Verstoß gegen die arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmung auf der Baustelle zu verhindern. Tatort ist somit jener im angefochtenen Bescheid angegebene Ort, an dem die Unternehmen, deren Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG der Bf ist, ihren Sitz haben und der dementsprechend als Abgabestelle des Bf bezeichnet ist. Dieser Ort liegt nicht in Wien. Daher war zur Entscheidung über die Berufung der UVS Wien nicht zuständig (vgl. E
- März 1990, Zlen. 90/19/0091 bis 0093,
- Jänner 1993, Zl. 92/18/0416, und
- Mai 1993, Zl. 93/18/0070) und hat zu Recht eine Sachentscheidung über die Berufung verweigert.Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Bf in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen zur Vertretung berufenes Organ zweier GmbH mit Sitz in einer oberösterreichischen Gemeinde für schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß auf einer in Wien befindlichen Baustelle eine näher genannte Bestimmung der AAV nicht eingehalten worden sei. Er habe dadurch eine Übertretung nach dieser Verordnungsbestimmung in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG begangen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf Berufung. Als Einbringungsstelle wählte er die Erstbehörde. Diese legte die Berufung dem UVS Wien vor. Dieser leitete die Berufung gemäß Paragraph 6, AVG an den UVS des Landes Oberösterreich weiter. Der letztgenannte UVS wies die Berufung wegen Unzuständigkeit zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch vom UVS Wien die Berufung wegen dessen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Vom VwGH ist im Beschwerdefall lediglich zu prüfen, ob der UVS Wien zu Recht eine Sachentscheidung über die Berufung gegen das Straferkenntnis unter Hinweis auf seine Unzuständigkeit verweigert hat. Der VwGH hat insbesondere nicht zu prüfen, ob die Erstbehörde zur Erlassung dieses Straferkenntnisses zuständig war. Auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides des UVS für das Land Oberösterreich ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Als Tatort ist jener Ort anzusehen, an dem die Vorsorgehandlungen hätten gesetzt werden müssen, um den Verstoß gegen die arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmung auf der Baustelle zu verhindern. Tatort ist somit jener im angefochtenen Bescheid angegebene Ort, an dem die Unternehmen, deren Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Bf ist, ihren Sitz haben und der dementsprechend als Abgabestelle des Bf bezeichnet ist. Dieser Ort liegt nicht in Wien. Daher war zur Entscheidung über die Berufung der UVS Wien nicht zuständig vergleiche E
- März 1990, Zlen. 90/19/0091 bis 0093,
- Jänner 1993, Zl. 92/18/0416, und
- Mai 1993, Zl. 93/18/0070) und hat zu Recht eine Sachentscheidung über die Berufung verweigert. BeachteAbgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 94/05/0370 E VS
- Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)