RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.07.1994 Geschäftszahl94/02/0079 RechtssatzDie Arbeitsinspektorate sind nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl Nr 27 (ArbIG), Dienststellen des Bundes, die überwiegend in einem Bereich tätig sind, der in der Verwaltungsrechtslehre als sogenannte "schlichte Hoheitsverwaltung" bezeichnet wird, dh sie werden in öffentlich-rechtlich geregelten Angelegenheiten tätig, ohne daß ihnen selbst Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zukommt (vgl dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.1991, Zl 90/19/0258). Demnach liegt der Schwerpunkt ihrer Aufgaben im Überwachen der Einhaltung von Rechtsvorschriften, in der Beratung und Erstattung von Vorschlägen, sowie schließlich in der Erstattung von Anzeigen und der Mitwirkung in Verwaltungs(straf)verfahren als sogenannte Formalparteien. Nur ausnahmsweise haben sie als Behörde aufzutreten und damit auch selbst Bescheide zu erlassen (vgl § 5 Abs 5, § 10 Abs 3 und § 10 Abs 5; vgl auch § 7 Abs 3 ArbIG). In diesem Zusammenhang sieht Art 2 Abs 2 lit d Z 42 EGVG vor, daß die Arbeitsinspektorate das AVG (mit Ausnahme des § 64, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist) anzuwenden haben. Keinesfalls haben sie das VStG als Behörde anzuwenden. Die Rolle der Arbeitsinspektorate in Ansehung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG ist vielmehr darauf beschränkt, daß sie - sozusagen als Sammelstelle für mehrere Verwaltungsstrafbehörden - die Mitteilungen der Arbeitgeber (von Organen iSd § 9 Abs 1 VStG) entgegennehmen und ihr Wissen um die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten in die von ihnen erstatteten Anzeigen einfließen lassen oder im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Verfügung stellen. Sie können auch ihre Beratungstätigkeit auf die Vorgänge um die Bestellung verantwortlicher Beauftragter erstrecken, um rechtsunwirksame Bestellungen vermeiden zu helfen. Ob aber eine konkrete Mitteilung die beabsichtigte Wirkung der Verschiebung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person (hinsichtlich eines bestimmten Verantwortungsbereiches) ausgelöst hat, muß immer von der Verwaltungsstrafbehörde entschieden werden. Den Arbeitsinspektoraten kommt keine derartige Entscheidungsbefugnis zu.Die Arbeitsinspektorate sind nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl Nr 27 (ArbIG), Dienststellen des Bundes, die überwiegend in einem Bereich tätig sind, der in der Verwaltungsrechtslehre als sogenannte "schlichte Hoheitsverwaltung" bezeichnet wird, dh sie werden in öffentlich-rechtlich geregelten Angelegenheiten tätig, ohne daß ihnen selbst Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zukommt vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.1991, Zl 90/19/0258). Demnach liegt der Schwerpunkt ihrer Aufgaben im Überwachen der Einhaltung von Rechtsvorschriften, in der Beratung und Erstattung von Vorschlägen, sowie schließlich in der Erstattung von Anzeigen und der Mitwirkung in Verwaltungs(straf)verfahren als sogenannte Formalparteien. Nur ausnahmsweise haben sie als Behörde aufzutreten und damit auch selbst Bescheide zu erlassen vergleiche Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 5,; vergleiche auch Paragraph 7, Absatz 3, ArbIG). In diesem Zusammenhang sieht Artikel 2, Absatz 2, Litera d, Ziffer 42, EGVG vor, daß die Arbeitsinspektorate das AVG (mit Ausnahme des Paragraph 64,, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist) anzuwenden haben. Keinesfalls haben sie das VStG als Behörde anzuwenden. Die Rolle der Arbeitsinspektorate in Ansehung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, ArbIG ist vielmehr darauf beschränkt, daß sie - sozusagen als Sammelstelle für mehrere Verwaltungsstrafbehörden - die Mitteilungen der Arbeitgeber (von Organen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG) entgegennehmen und ihr Wissen um die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten in die von ihnen erstatteten Anzeigen einfließen lassen oder im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Verfügung stellen. Sie können auch ihre Beratungstätigkeit auf die Vorgänge um die Bestellung verantwortlicher Beauftragter erstrecken, um rechtsunwirksame Bestellungen vermeiden zu helfen. Ob aber eine konkrete Mitteilung die beabsichtigte Wirkung der Verschiebung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person (hinsichtlich eines bestimmten Verantwortungsbereiches) ausgelöst hat, muß immer von der Verwaltungsstrafbehörde entschieden werden. Den Arbeitsinspektoraten kommt keine derartige Entscheidungsbefugnis zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.