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{'item': '94/04/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.1994 Geschäftszahl94/04/0023 RechtssatzBei einem Genehmigungsbescheid mit einem Betriebsbewilligungsvorbehalt nach § 78 Abs 2 GewO 1973 handelt es sich insofern um einen Teilabspruch, als die Erlangung einer rechtswirksamen Betriebsanlagengenehmigung mit dem vollen Berechtigungsumfang des § 74 Abs 2 und § 77 Abs 1 GewO 1973 die Erlassung eines rechtskräftigen Betriebsbewilligungsbescheides iSd entsprechenden Bestimmungen des § 78 Abs 2 GewO 1973 voraussetzt. § 78 Abs 2 GewO 1973 ist eine "die Verfahren betreffend Betriebsanlagen" regelnde Bestimmung, welche zufolge Art IV Abs 10 GewRNov 1992 auf am 1.7.1993 bereits eingeleitete Verfahren betreffend Betriebsanlagen weiterhin anzuwenden ist, da - wie sich aus der vordargelegten Rechtslage ergibt - ein abgeschlossenes Betriebsanlagenverfahren iSd Übergangsbestimmungen vor Erlassung eines rechtskräftigen Betriebsbewilligungsbescheides gemäß § 78 Abs 2 GewO 1973 nicht angenommen werden kann. An dieser im systematischen Zusammenhang zu sehenden inhaltlichen Qualifikation der entsprechenden Bestimmung des § 78 Abs 2 GewO 1973 vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Durchführung eines Verfahrens nach dieser Gesetzesstelle einen Antrag des Konsenswerbers voraussetzt (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0135), zumal mangels Unabhängigkeit einer derartigen Verfahrensdurchführung von einem vorangegangenen Genehmigungsbescheid mit Vorbehaltsausspruch auch die Regelung im § 78 Abs 2 letzter Satz GewO 1973 lediglich als Verweis auf die wie schon im bisherigen Genehmigungsverfahren auch im Falle der dieses Verfahren abschließenden Erteilung der Betriebsbewilligung zu beachtenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 Abs 1 GewO 1973 zu verstehen ist.Bei einem Genehmigungsbescheid mit einem Betriebsbewilligungsvorbehalt nach Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 handelt es sich insofern um einen Teilabspruch, als die Erlangung einer rechtswirksamen Betriebsanlagengenehmigung mit dem vollen Berechtigungsumfang des Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 die Erlassung eines rechtskräftigen Betriebsbewilligungsbescheides iSd entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 voraussetzt. Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 ist eine "die Verfahren betreffend Betriebsanlagen" regelnde Bestimmung, welche zufolge Artikel römisch vier, Absatz 10, GewRNov 1992 auf am 1.7.1993 bereits eingeleitete Verfahren betreffend Betriebsanlagen weiterhin anzuwenden ist, da - wie sich aus der vordargelegten Rechtslage ergibt - ein abgeschlossenes Betriebsanlagenverfahren iSd Übergangsbestimmungen vor Erlassung eines rechtskräftigen Betriebsbewilligungsbescheides gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 nicht angenommen werden kann. An dieser im systematischen Zusammenhang zu sehenden inhaltlichen Qualifikation der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1973 vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Durchführung eines Verfahrens nach dieser Gesetzesstelle einen Antrag des Konsenswerbers voraussetzt (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0135), zumal mangels Unabhängigkeit einer derartigen Verfahrensdurchführung von einem vorangegangenen Genehmigungsbescheid mit Vorbehaltsausspruch auch die Regelung im Paragraph 78, Absatz 2, letzter Satz GewO 1973 lediglich als Verweis auf die wie schon im bisherigen Genehmigungsverfahren auch im Falle der dieses Verfahren abschließenden Erteilung der Betriebsbewilligung zu beachtenden Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 zu verstehen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.