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{'item': '94/04/0194'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1996 Geschäftszahl94/04/0194 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH B 1995/01/24 94/04/0244 1 Stammrechtssatz§ 79 GewO 1994 enthält die darin näher umschriebene gesetzliche Ermächtigung der Behörde für den Fall, daß das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber zur Erreichung des Schutzes der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht das Auslangen gefunden werden kann. In dem auf Grund des § 79 GewO 1994 durchzuführenden Verfahren hat demnach die Behörde von Amts wegen zu prüfen, welche anderen oder zusätzlichen Auflagen zum Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen vorzuschreiben sind. Sie kann hiebei Vorschläge, die dazu vom Inhaber der Betriebsanlage selbst gemacht werden, also ein von ihm in diesem Sinn vorgelegtes Projekt, ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn dessen Verwirklichung den angestrebten Schutz gewährleistet; sie ist aber an diese Vorschläge nicht gebunden. Die Gesetzeslage sieht somit iZm dem nach § 79 GewO 1994 von der Behörde durchzuführenden Verfahren weder eine Antragstellung seitens des Betriebsanlageninhabers noch auch etwa von Nachbarn vor. Sie enthält auch nicht eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid (Hinweis B 24.4.1990, 89/04/0180). Ist aber ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 ausschließlich von Amts wegen einzuleiten, so steht es der Behörde auch frei, selbst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Verfahren formlos, also ohne bescheidmäßige Erledigung, zu beenden.Paragraph 79, GewO 1994 enthält die darin näher umschriebene gesetzliche Ermächtigung der Behörde für den Fall, daß das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber zur Erreichung des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen nicht das Auslangen gefunden werden kann. In dem auf Grund des Paragraph 79, GewO 1994 durchzuführenden Verfahren hat demnach die Behörde von Amts wegen zu prüfen, welche anderen oder zusätzlichen Auflagen zum Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen vorzuschreiben sind. Sie kann hiebei Vorschläge, die dazu vom Inhaber der Betriebsanlage selbst gemacht werden, also ein von ihm in diesem Sinn vorgelegtes Projekt, ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn dessen Verwirklichung den angestrebten Schutz gewährleistet; sie ist aber an diese Vorschläge nicht gebunden. Die Gesetzeslage sieht somit iZm dem nach Paragraph 79, GewO 1994 von der Behörde durchzuführenden Verfahren weder eine Antragstellung seitens des Betriebsanlageninhabers noch auch etwa von Nachbarn vor. Sie enthält auch nicht eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid (Hinweis B 24.4.1990, 89/04/0180). Ist aber ein Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1994 ausschließlich von Amts wegen einzuleiten, so steht es der Behörde auch frei, selbst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Verfahren formlos, also ohne bescheidmäßige Erledigung, zu beenden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.