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{'item': '94/05/0126'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.1995 Geschäftszahl94/05/0126 RechtssatzIm betreffenden Bebauungsplan sind Baulinien eingetragen, die im gegenständlichen Bereich - abgesehen von einem Kleinbereich - dieses Gebiet von der jeweiligen Verkehrsfläche abgrenzen; quer hindurch verläuft eine Baulinie entlang von Grundstücksgrenzen, die ein Gebiet mit der Geschoßflächenzahl 1,5 von einem Gebiet mit der Geschoßfläche 1,2 abgrenzt. Insofern kann diese Baulinie keine Begrenzung der Bebaubarkeit eines Baugrundstückes (iSd § 14 Abs 1 lit f Krnt GdPlanungsG wie im Sinne einer Vorschrift des Baubauungsplanes) bilden, sondern es kommen die Regeln des Bebauungsplanes über offene bzw geschlossene Bauweise, die das Innere der von Baulinie begrenzten Flächen betreffen, zur Anwendung. Hier ist gerade an der gegenständlichen Grundstücksgrenze die Baulinie auf dem Grundstück des Bauwerbers um 3 m zurückgesetzt, sodaß sie ihre vom Krnt GdPlannungsG und durch den Bebauungsplan vorgegebene Bestimmung, die Bebaubarkeit auf einem Baugrundstück zu begrenzen, erfüllen kann und ein Anwendungsfall der genannten Regeln des Bebauungsplanes betreffend das Innere der von Baulinien begrenzten Flächen gar nicht vorliegt. Vielmehr wird gemäß dem Bebauungsplan schon durch diese Baulinie auch die Bauweise geregelt. Der Bebauungsplan enthält Angaben gem § 14 Abs 1 lit b und lit d Krnt GdPlanungsG über die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke und über die Geschoßanzahl oder Traufenhöhe, während die Festlegung einer "Mußbaulinie" gem § 14 Abs 4 Krnt GdPlanungsG nicht erkennbar ist, sodaß die Einschränkung des § 14 Abs 5 Krnt GdPlanungsG nicht Platz greifen kann.Im betreffenden Bebauungsplan sind Baulinien eingetragen, die im gegenständlichen Bereich - abgesehen von einem Kleinbereich - dieses Gebiet von der jeweiligen Verkehrsfläche abgrenzen; quer hindurch verläuft eine Baulinie entlang von Grundstücksgrenzen, die ein Gebiet mit der Geschoßflächenzahl 1,5 von einem Gebiet mit der Geschoßfläche 1,2 abgrenzt. Insofern kann diese Baulinie keine Begrenzung der Bebaubarkeit eines Baugrundstückes (iSd Paragraph 14, Absatz eins, Litera f, Krnt GdPlanungsG wie im Sinne einer Vorschrift des Baubauungsplanes) bilden, sondern es kommen die Regeln des Bebauungsplanes über offene bzw geschlossene Bauweise, die das Innere der von Baulinie begrenzten Flächen betreffen, zur Anwendung. Hier ist gerade an der gegenständlichen Grundstücksgrenze die Baulinie auf dem Grundstück des Bauwerbers um 3 m zurückgesetzt, sodaß sie ihre vom Krnt GdPlannungsG und durch den Bebauungsplan vorgegebene Bestimmung, die Bebaubarkeit auf einem Baugrundstück zu begrenzen, erfüllen kann und ein Anwendungsfall der genannten Regeln des Bebauungsplanes betreffend das Innere der von Baulinien begrenzten Flächen gar nicht vorliegt. Vielmehr wird gemäß dem Bebauungsplan schon durch diese Baulinie auch die Bauweise geregelt. Der Bebauungsplan enthält Angaben gem Paragraph 14, Absatz eins, Litera b und Litera d, Krnt GdPlanungsG über die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke und über die Geschoßanzahl oder Traufenhöhe, während die Festlegung einer "Mußbaulinie" gem Paragraph 14, Absatz 4, Krnt GdPlanungsG nicht erkennbar ist, sodaß die Einschränkung des Paragraph 14, Absatz 5, Krnt GdPlanungsG nicht Platz greifen kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.