← Österreich

{'item': '94/05/0129'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.1994 Geschäftszahl94/05/0129 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1993/12/07 93/05/0119 1 StammrechtssatzBei der Gutachterkommission iSd § 22 StadterneuerungsG handelt es sich um ein Kollegialorgan, welchem kraft Gesetzes die Aufgabe übertragen ist, ua im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften unter Lebenden, welche die Übertragung des Eigentums an den dem § 9 Abs 2 StadterneuerungsG unterliegenden Grundstücken zum Inhalt haben, ein Gutachten über den angemessenen Wert der Gegenleistung zu erstatten. Die als Kollegialorgan zur Erstattung eines derartigen Gutachtens berufene GUTACHTERKOMMISSION wurde unmittelbar durch das Gesetz geschaffen (Hinweis E 22.5.1979, 3191/78) und "steht" sohin der Behörde iSd § 52 Abs 1 AVG "zur Verfügung". Die Gutachterkommission erfüllt daher die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 AVG und nicht jene des § 52 Abs 2 AVG und ist daher als Amtssachverständiger zu qualifizieren, weshalb auf sie auch nicht die Bestimmungen des § 53a Abs 1 AVG über die Gebührenansprüche nichtamtlicher Sachverständiger anzuwenden sind. Daraus folgt aber, daß die Grundsatzbestimmung des § 22 Abs 4 StadterneuerungsG und die Vorschriften des § 3 Gesetz vom 25.4.1977 über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungsangelegenheiten und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl für Wien 1977/022, in bezug auf die Entschädigung der Mitglieder der Gutachterkommission für ihre Tätigkeit gelten.Bei der Gutachterkommission iSd Paragraph 22, StadterneuerungsG handelt es sich um ein Kollegialorgan, welchem kraft Gesetzes die Aufgabe übertragen ist, ua im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften unter Lebenden, welche die Übertragung des Eigentums an den dem Paragraph 9, Absatz 2, StadterneuerungsG unterliegenden Grundstücken zum Inhalt haben, ein Gutachten über den angemessenen Wert der Gegenleistung zu erstatten. Die als Kollegialorgan zur Erstattung eines derartigen Gutachtens berufene GUTACHTERKOMMISSION wurde unmittelbar durch das Gesetz geschaffen (Hinweis E 22.5.1979, 3191/78) und "steht" sohin der Behörde iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG "zur Verfügung". Die Gutachterkommission erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, AVG und nicht jene des Paragraph 52, Absatz 2, AVG und ist daher als Amtssachverständiger zu qualifizieren, weshalb auf sie auch nicht die Bestimmungen des Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG über die Gebührenansprüche nichtamtlicher Sachverständiger anzuwenden sind. Daraus folgt aber, daß die Grundsatzbestimmung des Paragraph 22, Absatz 4, StadterneuerungsG und die Vorschriften des Paragraph 3, Gesetz vom 25.4.1977 über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungsangelegenheiten und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl für Wien 1977/022, in bezug auf die Entschädigung der Mitglieder der Gutachterkommission für ihre Tätigkeit gelten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 94/05/0128 E 25. Oktober 1994

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.