RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.1994 Geschäftszahl94/05/0130 RechtssatzDie Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einer (hier) im Jahre 1984 unter Bedachtnahme auf eine Änderung der Bestimmungen über die Bauart des Gehsteiges (hier durch die Nov LBGl 1984/22) erfolgten Änderung desselben trifft gemäß § 54 Abs 8 iVm Abs 1 Wr BauO den im § 54 Abs 1 Wr BauO genannten Eigentümer, der ein Bauvorhaben iSd § 54 Abs 1 Wr BauO durchgeführt hat. Daher kommt nach dem Wortlaut des § 54 Abs 8 Wr BauO weder dem Umstand, daß diese Änderung des Gehsteiges bereits vor der Herstellung iSd § 54 Abs 1 Wr BauO durch die Gemeinde vorgenommen worden ist, noch der Tatsache eine rechtliche Bedeutung zu, daß vor dieser Änderung des Gehsteiges ein den Vorschriften zur Zeit seiner Errichtung entsprechender Gehsteig vorhanden war, weshalb die Behörde auch nicht berechtigt wäre, den Ersatz der Kosten für diese Änderung des Gehsteiges bereits dem Voreigentümer vorzuschreiben. Eine Verjährung dieses gegenüber dem im § 54 Abs 1 Wr BauO genannten Eigentümer bestehenden Anspruches hat die belangte Behörde nicht anzunehmen, weil auf die in Rede stehende Verpflichtung die Bestimmungen des ABGB über die Verjährung keine Anwendung finden (Hinweis E 4.5.1955, 786/54, VwSlg 3729 A/1955). Die Behörde ist auch nicht gehalten, die Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges in das Grundbuch einzutragen, weil diese am Bau selbst haftet und kraft Gesetzes auf jeden Rechtsnachfolger übergeht (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, S 245, Z3).Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten einer (hier) im Jahre 1984 unter Bedachtnahme auf eine Änderung der Bestimmungen über die Bauart des Gehsteiges (hier durch die Nov LBGl 1984/22) erfolgten Änderung desselben trifft gemäß Paragraph 54, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz eins, Wr BauO den im Paragraph 54, Absatz eins, Wr BauO genannten Eigentümer, der ein Bauvorhaben iSd Paragraph 54, Absatz eins, Wr BauO durchgeführt hat. Daher kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 54, Absatz 8, Wr BauO weder dem Umstand, daß diese Änderung des Gehsteiges bereits vor der Herstellung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Wr BauO durch die Gemeinde vorgenommen worden ist, noch der Tatsache eine rechtliche Bedeutung zu, daß vor dieser Änderung des Gehsteiges ein den Vorschriften zur Zeit seiner Errichtung entsprechender Gehsteig vorhanden war, weshalb die Behörde auch nicht berechtigt wäre, den Ersatz der Kosten für diese Änderung des Gehsteiges bereits dem Voreigentümer vorzuschreiben. Eine Verjährung dieses gegenüber dem im Paragraph 54, Absatz eins, Wr BauO genannten Eigentümer bestehenden Anspruches hat die belangte Behörde nicht anzunehmen, weil auf die in Rede stehende Verpflichtung die Bestimmungen des ABGB über die Verjährung keine Anwendung finden (Hinweis E 4.5.1955, 786/54, VwSlg 3729 A/1955). Die Behörde ist auch nicht gehalten, die Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges in das Grundbuch einzutragen, weil diese am Bau selbst haftet und kraft Gesetzes auf jeden Rechtsnachfolger übergeht (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, S 245, Z3).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.