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{'item': '94/05/0176'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.1994 Geschäftszahl94/05/0176 RechtssatzIm vorliegenden Fall ist das den Gegenstand eines Beseitigungsauftrages gemäß § 61 Abs 1 OÖ BauO 1976 bildende Objekt (als Gucklhupf bezeichneter Kubus) "ein leicht über den gewachsenen Boden gehobener, in der Höhe gestufter Kubus in den Ausmaßen von ca 4 mal 6 mal 6 bzw 7 Meter" und "wurde aus lackierten, massiven Fichtenholzrahmen gefertigt", wobei die "Haut aus 3,8 cm starken, zum Teil öffenbaren Sperrholzpaneelen darauf abgespannt" worden ist. "Zahlreiche aufklappbare und zuklappbare, schiebbare, schwenkbare, drehbare und klappbare Teile bilden ein veränderbares Volumen mit vielfältiger Lichtwirkung und Schattenwirkung und ermöglichen zahlreiche Ausblicke vom Inneren". "In der Besichtigung des geschlossenen Objektes von außen" stellt es sich "als ein geschlossenes kubisches Gebilde mit etwa 4 mal 6 m rechteckigem Grundriß und 6 auf 7 m gestaffelter Höhe dar". Unter diesen Umständen ist dieses - offenbar begehbare - Objekt jedenfalls eine bauliche Anlage iSd § 41 Abs 2 lit a OÖ BauO 1976 und unzweifelhaft ein Bau, welcher geeignet ist, aus statischen Gründen, also wegenIm vorliegenden Fall ist das den Gegenstand eines Beseitigungsauftrages gemäß Paragraph 61, Absatz eins, OÖ BauO 1976 bildende Objekt (als Gucklhupf bezeichneter Kubus) "ein leicht über den gewachsenen Boden gehobener, in der Höhe gestufter Kubus in den Ausmaßen von ca 4 mal 6 mal 6 bzw 7 Meter" und "wurde aus lackierten, massiven Fichtenholzrahmen gefertigt", wobei die "Haut aus 3,8 cm starken, zum Teil öffenbaren Sperrholzpaneelen darauf abgespannt" worden ist. "Zahlreiche aufklappbare und zuklappbare, schiebbare, schwenkbare, drehbare und klappbare Teile bilden ein veränderbares Volumen mit vielfältiger Lichtwirkung und Schattenwirkung und ermöglichen zahlreiche Ausblicke vom Inneren". "In der Besichtigung des geschlossenen Objektes von außen" stellt es sich "als ein geschlossenes kubisches Gebilde mit etwa 4 mal 6 m rechteckigem Grundriß und 6 auf 7 m gestaffelter Höhe dar". Unter diesen Umständen ist dieses - offenbar begehbare - Objekt jedenfalls eine bauliche Anlage iSd Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, OÖ BauO 1976 und unzweifelhaft ein Bau, welcher geeignet ist, aus statischen Gründen, also wegen der Möglichkeit des Einsturzes oder auf Grund mangelnder Kippsicherheit, eine erhebliche Gefahr für Menschen herbeizuführen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Eigentümer der Anlage das Objekt "fachmännisch errichten" ließ, weshalb "keinerlei Gefahr eines Einsturzes und damit einer Verletzung von Personen besteht", weil es in diesem Zusammenhang entsprechend § 41 Abs 1 lit b OÖ BauO 1976 darauf ankommt, daß eine bauliche Anlage (grundsätzlich) GEEIGNET ist, eine erhebliche Gefahr für Menschen herbeizuführen. Die in Rede stehende bauliche Anlage bedarf daher jedenfalls im Hinblickder Möglichkeit des Einsturzes oder auf Grund mangelnder Kippsicherheit, eine erhebliche Gefahr für Menschen herbeizuführen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Eigentümer der Anlage das Objekt "fachmännisch errichten" ließ, weshalb "keinerlei Gefahr eines Einsturzes und damit einer Verletzung von Personen besteht", weil es in diesem Zusammenhang entsprechend Paragraph 41, Absatz eins, Litera b, OÖ BauO 1976 darauf ankommt, daß eine bauliche Anlage (grundsätzlich) GEEIGNET ist, eine erhebliche Gefahr für Menschen herbeizuführen. Die in Rede stehende bauliche Anlage bedarf daher jedenfalls im Hinblick auf die Vorschrift des § 41 Abs 1 lit b OÖ BauO 1976 einer Baubewilligung.auf die Vorschrift des Paragraph 41, Absatz eins, Litera b, OÖ BauO 1976 einer Baubewilligung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.