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{'item': '94/05/0232'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.1995 Geschäftszahl94/05/0232 RechtssatzMaßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Betriebsbaugebiet iSd § 16 Abs 8 OÖ ROG) ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (Hinweis E 13.9.1977, 1873, 1949/76, 325, 361/77, VwSlg 9382 A/1977, und E 20.12.1994, 92/05/0280). Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben (hier: Errichtung von Produktionsstätten für die Herstellung von Straßenbaustoffen und die Lagerung von Flüssiggas/80 Kubikmeter im Betriebsbaugebiet iSd § 16 Abs 8 OÖ ROG) kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012). Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, daß bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet iSd § 16 Abs 7 OÖ ROG, im Betriebsbaugebiet iSd § 16 Abs 8 OÖ ROG oder im Industriegebiet iSd § 16 Abs 9 OÖ ROG zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet iSd § 16 Abs 3 OÖ ROG errichtet werden dürften. Dies widerspräche aber schon den im § 2 OÖ ROG normierten Raumordnungsgrundsätzen.Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) ist für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen (Hinweis E 13.9.1977, 1873, 1949/76, 325, 361/77, VwSlg 9382 A/1977, und E 20.12.1994, 92/05/0280). Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben (hier: Errichtung von Produktionsstätten für die Herstellung von Straßenbaustoffen und die Lagerung von Flüssiggas/80 Kubikmeter im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG) kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012). Eine andere Auslegung würde nämlich dazu führen, daß bauliche Anlagen, die typenmäßig nur im gemischten Baugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 7, OÖ ROG, im Betriebsbaugebiet iSd Paragraph 16, Absatz 8, OÖ ROG oder im Industriegebiet iSd Paragraph 16, Absatz 9, OÖ ROG zulässig sind, durch die Vorschreibung von Auflagen auch im Wohngebiet iSd Paragraph 16, Absatz 3, OÖ ROG errichtet werden dürften. Dies widerspräche aber schon den im Paragraph 2, OÖ ROG normierten Raumordnungsgrundsätzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.