RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1995 Geschäftszahl94/05/0347 RechtssatzIm Beschwerdefall wurde um die Baubewilligung für Planabweichungen bezüglich eines Schafstalles angesucht. In der bereits dem ursprünglichen Antrag um Baubewilligung zugrundeliegenden Baubeschreibung wurde zur Angabe "Erdgeschoßwände und Obergeschoßwände: Innenwände 25 cm bzw 12 cm Ziegelmauer" hinzugefügt "bzw 38 cm" und unter "Konstruktion der Decken": Massivdecke hinzugefügt "bzw Holzdecke". Der nunmehr vorgelegte Änderungsplan unterscheidet sich bereits vom genehmigten Plan wie folgt: Unter "Grundriß Stall" ist die Mauerstärke der Außenwände mit nunmehr 38 cm statt 25 cm angegeben; an der Ostseite ist der Stall anstelle von 8,75 m und 8,80 m verlängert worden. Bei gleichbleibender Anordnung der Räumlichkeiten und des angegebenen Verwendungszweckes wurden die Fensteröffnungen teilweise anders angeordnet. Im Schnitt A/A des Planes wurde die eingezeichnete Decke nunmehr mit "isolierte Holztramdecke" konkretisiert. Die projektierten Fenster wurden im Plan bei Ansicht nordwest und südwest teilweise ebenso wie die Eingangstüren bei Ansicht nordwest und südwest nunmehr mit Rundbögen statt rechteckig eingezeichnet. Die Eingangstür bei Ansicht südwest wurde von bisher 1 m Breite und 2 m Höhe auf 1,50 m Breite und 2,20 m Höhe geändert. Bei den hier zur Beurteilung vorliegenden Änderungen handelt es sich nicht um einen Neubau, Zubau oder Umbau iSd § 41 Abs 1 lit a OÖ BauO 1976, sondern um Änderungen, die iSd § 41 Abs 1 lit d OÖ BauO 1976 bewilligungspflichtig sein können. Gegenstand eines Verfahrens betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für ein gem § 41 Abs 1 lit d OÖ BauO 1976 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ist nur die Änderung der ursprünglichen Baubewilligung (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Auflage, Seite 125 zu § 20 Krnt BauO 1992), setzt also das Bestehen eines Baukonsenses für das zu ändernde Gebäude begrifflich voraus (Hinweis E 24.2.1975, 969/74, betreffend eine Instandsetzung nach der NÖ BauO 1969).Im Beschwerdefall wurde um die Baubewilligung für Planabweichungen bezüglich eines Schafstalles angesucht. In der bereits dem ursprünglichen Antrag um Baubewilligung zugrundeliegenden Baubeschreibung wurde zur Angabe "Erdgeschoßwände und Obergeschoßwände: Innenwände 25 cm bzw 12 cm Ziegelmauer" hinzugefügt "bzw 38 cm" und unter "Konstruktion der Decken": Massivdecke hinzugefügt "bzw Holzdecke". Der nunmehr vorgelegte Änderungsplan unterscheidet sich bereits vom genehmigten Plan wie folgt: Unter "Grundriß Stall" ist die Mauerstärke der Außenwände mit nunmehr 38 cm statt 25 cm angegeben; an der Ostseite ist der Stall anstelle von 8,75 m und 8,80 m verlängert worden. Bei gleichbleibender Anordnung der Räumlichkeiten und des angegebenen Verwendungszweckes wurden die Fensteröffnungen teilweise anders angeordnet. Im Schnitt A/A des Planes wurde die eingezeichnete Decke nunmehr mit "isolierte Holztramdecke" konkretisiert. Die projektierten Fenster wurden im Plan bei Ansicht nordwest und südwest teilweise ebenso wie die Eingangstüren bei Ansicht nordwest und südwest nunmehr mit Rundbögen statt rechteckig eingezeichnet. Die Eingangstür bei Ansicht südwest wurde von bisher 1 m Breite und 2 m Höhe auf 1,50 m Breite und 2,20 m Höhe geändert. Bei den hier zur Beurteilung vorliegenden Änderungen handelt es sich nicht um einen Neubau, Zubau oder Umbau iSd Paragraph 41, Absatz eins, Litera a, OÖ BauO 1976, sondern um Änderungen, die iSd Paragraph 41, Absatz eins, Litera d, OÖ BauO 1976 bewilligungspflichtig sein können. Gegenstand eines Verfahrens betreffend die Erteilung einer Baubewilligung für ein gem Paragraph 41, Absatz eins, Litera d, OÖ BauO 1976 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ist nur die Änderung der ursprünglichen Baubewilligung (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Auflage, Seite 125 zu Paragraph 20, Krnt BauO 1992), setzt also das Bestehen eines Baukonsenses für das zu ändernde Gebäude begrifflich voraus (Hinweis E 24.2.1975, 969/74, betreffend eine Instandsetzung nach der NÖ BauO 1969).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.