← Österreich

{'item': '94/05/0364'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.1995 Geschäftszahl94/05/0364 RechtssatzErfolgt durch die Errichtung einer Kleingarage nicht erstmals eine Bebauung des Seitenabstandes, so ist ein auffallender Widerspruch des Vorhabens zur bestehenden Bebauung iSd § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 zu verneinen. Selbst wenn eine Bebauung völlig gleicher Art bisher nicht erfolgt ist, läßt die aus den Plänen erkennbare unterschiedliche Bebauung nicht den Schluß zu, daß die Frage eines auffälligen Widerspruches zu bejahen ist. Der Sinn der Übergangsbestimmung (§ 120 Abs 3 NÖ BauO 1976) liegt ja darin, einen einem Bebauungsplan ähnlichen Beurteilungsmaßstab zu schaffen, der naturgemäß bei verschiedenartig zugelassener Bebauung durchaus als unzureichend beurteilt werden kann; jedoch sollen diese Übergangsbestimmungen nur solange Anwendung finden, bis die Gemeinden ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes nachgekommen sind, weil letztlich nur auf diese Weise eine geordnete Raumplanung gesichert werden kann. Die Zulässigkeit einer Garage im Seitenabstand ist bei Einhaltung des § 87 Abs 2 NÖ BauO 1976 selbst bei offener Bebauungsweise zu bejahen (Hinweis E 10.10.1989, 89/05/0118, betreffend § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-6). § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-9 reduziert den Versagungsgrund des auffallenden Widerspruches zur bestehenden Bebauung auf die Kriterien Anordnung der Gebäude auf den Bauplätzen (also Bebauungsweise, eventuell auch Bauwichausmaß und Fluchtlinien) und deren Höhe (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Aufl, 474 f). Die bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Situierung von Kleingaragen im Bauwich ist aber dadurch nicht überholt (Hinweis Hauer/Zaussinger aaO, 304; in diesem Sinne kann auch hier die Frage des auffallenden Widerspruches durch das Projekt einer Kleingarage im Seitenabstand nicht mehr bejaht werden, zumal eine Kleingarage iSd § 2 Z 1 lit a NÖ BauO 1976 von vornherein einen geringeren Auffälligkeitswert besitzt als etwa ein mehrstöckiges Wohngebäude). Es entspricht auch der stRsp des VwGH, daß dem Nachbarn ein Anspruch auf Versagung eines dem § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 widersprechenden Vorhabens zukommt (Hinweis E 26.4.1994, 92/05/0084).Erfolgt durch die Errichtung einer Kleingarage nicht erstmals eine Bebauung des Seitenabstandes, so ist ein auffallender Widerspruch des Vorhabens zur bestehenden Bebauung iSd Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 zu verneinen. Selbst wenn eine Bebauung völlig gleicher Art bisher nicht erfolgt ist, läßt die aus den Plänen erkennbare unterschiedliche Bebauung nicht den Schluß zu, daß die Frage eines auffälligen Widerspruches zu bejahen ist. Der Sinn der Übergangsbestimmung (Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976) liegt ja darin, einen einem Bebauungsplan ähnlichen Beurteilungsmaßstab zu schaffen, der naturgemäß bei verschiedenartig zugelassener Bebauung durchaus als unzureichend beurteilt werden kann; jedoch sollen diese Übergangsbestimmungen nur solange Anwendung finden, bis die Gemeinden ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes nachgekommen sind, weil letztlich nur auf diese Weise eine geordnete Raumplanung gesichert werden kann. Die Zulässigkeit einer Garage im Seitenabstand ist bei Einhaltung des Paragraph 87, Absatz 2, NÖ BauO 1976 selbst bei offener Bebauungsweise zu bejahen (Hinweis E 10.10.1989, 89/05/0118, betreffend Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl 8200-6). Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl 8200-9 reduziert den Versagungsgrund des auffallenden Widerspruches zur bestehenden Bebauung auf die Kriterien Anordnung der Gebäude auf den Bauplätzen (also Bebauungsweise, eventuell auch Bauwichausmaß und Fluchtlinien) und deren Höhe (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Aufl, 474 f). Die bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Situierung von Kleingaragen im Bauwich ist aber dadurch nicht überholt (Hinweis Hauer/Zaussinger aaO, 304; in diesem Sinne kann auch hier die Frage des auffallenden Widerspruches durch das Projekt einer Kleingarage im Seitenabstand nicht mehr bejaht werden, zumal eine Kleingarage iSd Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, NÖ BauO 1976 von vornherein einen geringeren Auffälligkeitswert besitzt als etwa ein mehrstöckiges Wohngebäude). Es entspricht auch der stRsp des VwGH, daß dem Nachbarn ein Anspruch auf Versagung eines dem Paragraph 120, Absatz 3, NÖ BauO 1976 widersprechenden Vorhabens zukommt (Hinweis E 26.4.1994, 92/05/0084).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.