RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.1995 Geschäftszahl94/06/0124 RechtssatzIm Beschwerdefall hat die Berufungsbehörde gestützt auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten zehn Häuser, die entlang der betreffenden Straße und in einer Reihe dahinter, neben und um das verfahrensgegenständliche Objekt (Wohnhaus und freistehende Kleingarage, deren straßenseitige Fassade jeweils mit einem lilablauen Farbton neu bemalt ist) liegen und von zwei nebeneinander liegenden von der betreffenden Straße senkrecht abgehenden Querstraßen und der nächsten Parallelstraße umgeben werden, als jenen Bereich angenommen, von dessen Ortsbild sie iSd § 2 Abs 2 Slbg BauTG ausgeht bzw in dessen Rahmen sie auf den "örtlichen Baucharakter" gem § 2 Abs 1 Slbg BauTG schließt. Die Häuser, die in etwa zur selben Zeit erichtet worden waren, stellten nach beiden im Verfahren erstatteten Gutachten eine Wohnsiedlung dar. Die Heranziehung eines größeren Ortsbildteiles kann keinen Einfluß auf die für die Entscheidung (Versagung der nachträglichen Baubewilligung für die Färbelung gem § 9 Abs 1 lit d Slbg BauPolG iVm § 2 Abs 1 und § 2 Abs 2 Slbg BauTG) ua auch maßgebliche Auffassung der Berufungsbehörde haben, wonach das Haus für sich auf Grund des hellgrauen Daches und der wesentlich dunkleren lilablauen straßenseitigen Fassade einen nicht ausgewogenen Gesamteindruck mache und somit wesentlich störe, wobei der weiße Sockel noch hinzutrete, der das Haus im Unterschied zu den umliegenden Häusern seiner Basis beraube.Im Beschwerdefall hat die Berufungsbehörde gestützt auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten zehn Häuser, die entlang der betreffenden Straße und in einer Reihe dahinter, neben und um das verfahrensgegenständliche Objekt (Wohnhaus und freistehende Kleingarage, deren straßenseitige Fassade jeweils mit einem lilablauen Farbton neu bemalt ist) liegen und von zwei nebeneinander liegenden von der betreffenden Straße senkrecht abgehenden Querstraßen und der nächsten Parallelstraße umgeben werden, als jenen Bereich angenommen, von dessen Ortsbild sie iSd Paragraph 2, Absatz 2, Slbg BauTG ausgeht bzw in dessen Rahmen sie auf den "örtlichen Baucharakter" gem Paragraph 2, Absatz eins, Slbg BauTG schließt. Die Häuser, die in etwa zur selben Zeit erichtet worden waren, stellten nach beiden im Verfahren erstatteten Gutachten eine Wohnsiedlung dar. Die Heranziehung eines größeren Ortsbildteiles kann keinen Einfluß auf die für die Entscheidung (Versagung der nachträglichen Baubewilligung für die Färbelung gem Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, Slbg BauPolG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, Slbg BauTG) ua auch maßgebliche Auffassung der Berufungsbehörde haben, wonach das Haus für sich auf Grund des hellgrauen Daches und der wesentlich dunkleren lilablauen straßenseitigen Fassade einen nicht ausgewogenen Gesamteindruck mache und somit wesentlich störe, wobei der weiße Sockel noch hinzutrete, der das Haus im Unterschied zu den umliegenden Häusern seiner Basis beraube.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.