RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.1995 Geschäftszahl94/06/0245 RechtssatzAus dem Umstand, daß § 23 Stmk ROG für Wohngebäude in Industriegebieten und Gewerbegebieten II dem § 23 Abs 15 Stmk ROG oder dem § 25 Abs 4 Stmk ROG entsprechende Einschränkungen nicht enthält, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß hier bauliche Änderungen des Altbestandes uneingeschränkt zulässig wären. Es ist vielmehr auf die aus der Flächenwidmung hervorgehende, beabsichtigte (eingeschränkte) Nutzung Bedacht zu nehmen: So sind errichtungsgleiche Maßnahmen (wie zB die Wiedererrichtung eines abgebrochenen Gebäudes, Zubauten entsprechenden Ausmaßes oder Änderungen des Verwendungszweckes) jedenfalls unzulässig; bei anderen baulichen Maßnahmen wird nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen sein, ob und welche nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten iSd Flächenwidmung die beabsichtigte Bauführung nach sich ziehen wird. Das Ergebnis dieser Prüfung ist gegen die berechtigten Interessen des Eigentümers an der Erhaltung und Instandhaltung des Bauwerkes, einschließlich seiner Anpassung an die zeitgemäßen Anforderungen einer funktionsgerechten Wohnnutzung abzuwägen. Den zuletzt genannten Interessen wird jedenfalls dann ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn - analog der für Betriebe in Wohngebieten geltenden Regelung des § 23 Abs 15 Stmk ROG - mit einem Umbau keine Erweiterung der Nutzung verbunden ist und damit keine den raumordnungsrechtlichen Interessen, die dem Errichtungsverbot zugrundeliegen, stärker widersprechende Situation geschaffen wird oder - im Falle einer solchen Erweiterung der Nutzung - eine entsprechende Verbesserung des Immissionsschutzes im Verhältnis zu den in der Umgebung vorhandenen oder geplanten Nutzungen erzielt wird.Aus dem Umstand, daß Paragraph 23, Stmk ROG für Wohngebäude in Industriegebieten und Gewerbegebieten römisch zwei dem Paragraph 23, Absatz 15, Stmk ROG oder dem Paragraph 25, Absatz 4, Stmk ROG entsprechende Einschränkungen nicht enthält, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß hier bauliche Änderungen des Altbestandes uneingeschränkt zulässig wären. Es ist vielmehr auf die aus der Flächenwidmung hervorgehende, beabsichtigte (eingeschränkte) Nutzung Bedacht zu nehmen: So sind errichtungsgleiche Maßnahmen (wie zB die Wiedererrichtung eines abgebrochenen Gebäudes, Zubauten entsprechenden Ausmaßes oder Änderungen des Verwendungszweckes) jedenfalls unzulässig; bei anderen baulichen Maßnahmen wird nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen sein, ob und welche nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten iSd Flächenwidmung die beabsichtigte Bauführung nach sich ziehen wird. Das Ergebnis dieser Prüfung ist gegen die berechtigten Interessen des Eigentümers an der Erhaltung und Instandhaltung des Bauwerkes, einschließlich seiner Anpassung an die zeitgemäßen Anforderungen einer funktionsgerechten Wohnnutzung abzuwägen. Den zuletzt genannten Interessen wird jedenfalls dann ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn - analog der für Betriebe in Wohngebieten geltenden Regelung des Paragraph 23, Absatz 15, Stmk ROG - mit einem Umbau keine Erweiterung der Nutzung verbunden ist und damit keine den raumordnungsrechtlichen Interessen, die dem Errichtungsverbot zugrundeliegen, stärker widersprechende Situation geschaffen wird oder - im Falle einer solchen Erweiterung der Nutzung - eine entsprechende Verbesserung des Immissionsschutzes im Verhältnis zu den in der Umgebung vorhandenen oder geplanten Nutzungen erzielt wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.