RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.1995 Geschäftszahl94/07/0138 RechtssatzAus § 1 Abs 1 und 2 lit a Tir FlVfLG 1978 und den § 1 Abs 1 und § 2 Z 7 Tir LSLG 1969 ergibt sich, daß der Tiroler Landesgesetzgeber ideell und materiell geteiltes Eigentum im landwirtschaftlichen Bereich grundsätzlich als unerwünschte Eigentumsstruktur ansieht, die es mit den Mitteln der Bodenreform zu beseitigen gilt. Daran vermag auch § 42 Abs 4 lit b Tir FlVfLG 1978 nichts zu ändern, wonach die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nur zulässig ist, wenn die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht. Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken handelt es sich um geschichtlich gewachsene Formen gemeinschaftlicher Grundstücksnutzung, die das Tir FlVfLG 1978 nicht zerschlagen will. Es sieht vielmehr ein ausgefeiltes Instrumentarium zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an solchen agrargemeinschaftlichen Grundstücken vor (§ 33 ff). Für sonstiges Miteigentum gibt es kein dem § 33 ff Tir FlVfLG 1978 vergleichbares Ordnungsinstrumentarium, welches ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Miteigentümergemeinschaft gewährleisten würde. Miteigentum (iSd ABGB) und agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Tir FlVfLG 1978 können daher im vorliegenden Zusammenhang nicht verglichen werden. Die Schaffung neuer Miteigentumsverhältnisse steht daher grundsätzlich im Widerspruch zu den Zielen des Tir FlVfLG 1978 und der Tir LSLG
- Der Wille des Erblassers ist nach dem Tir HöfeG kein Kriterium, welches die einer Abtrennung entgegenstehenden erheblichen landeskulturellen Bedenken beseitigen könnte.Aus Paragraph eins, Absatz eins und 2 Litera a, Tir FlVfLG 1978 und den Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer 7, Tir LSLG 1969 ergibt sich, daß der Tiroler Landesgesetzgeber ideell und materiell geteiltes Eigentum im landwirtschaftlichen Bereich grundsätzlich als unerwünschte Eigentumsstruktur ansieht, die es mit den Mitteln der Bodenreform zu beseitigen gilt. Daran vermag auch Paragraph 42, Absatz 4, Litera b, Tir FlVfLG 1978 nichts zu ändern, wonach die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nur zulässig ist, wenn die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht. Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken handelt es sich um geschichtlich gewachsene Formen gemeinschaftlicher Grundstücksnutzung, die das Tir FlVfLG 1978 nicht zerschlagen will. Es sieht vielmehr ein ausgefeiltes Instrumentarium zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an solchen agrargemeinschaftlichen Grundstücken vor (Paragraph 33, ff). Für sonstiges Miteigentum gibt es kein dem Paragraph 33, ff Tir FlVfLG 1978 vergleichbares Ordnungsinstrumentarium, welches ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Miteigentümergemeinschaft gewährleisten würde. Miteigentum (iSd ABGB) und agrargemeinschaftliche Grundstücke iSd Tir FlVfLG 1978 können daher im vorliegenden Zusammenhang nicht verglichen werden. Die Schaffung neuer Miteigentumsverhältnisse steht daher grundsätzlich im Widerspruch zu den Zielen des Tir FlVfLG 1978 und der Tir LSLG
- Der Wille des Erblassers ist nach dem Tir HöfeG kein Kriterium, welches die einer Abtrennung entgegenstehenden erheblichen landeskulturellen Bedenken beseitigen könnte.