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{'item': '94/08/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1998 Geschäftszahl94/08/0014 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1995/12/12 94/08/0015 4 VwSlg 14369 A/1995 StammrechtssatzDie einem Impfgeschädigten mit 100 prozentiger Erwerbsminderung bei Ausübung einer zu seiner seelischen oder geistigen Rehabilitation erforderlichen Beschäftigung erwachsenden Fahrtkosten, die tatsächlich das Einkommen, das er aus dieser Beschäftigung erzielt, schmälern (also sowohl die eigenen Fahrtkosten als auch jene für die erforderliche Begleitperson), sind bei der Ermittlung des fiktiven Erhöhungsbetrages der Zusatzrente nach § 12 Abs 3 KOVG vom Einkommen des Impfgeschädigten zur Gänze in Abzug zu bringen. Insofern kann ein Impfgeschädigter mit 100 prozentiger Erwerbsminderung, der aus den genannten beschäftigungstherapeutischen Gründen eine Beschäftigung ausübt, nicht einem nichtgeschädigten Arbeitnehmer gleichgestellt werden (der überdies - sofern er ein entsprechendes Einkommen erzielt - die Möglichkeit einer zumindest teilweisen steuerlichen Berücksichtigung seiner Fahrtkosten hat). Würden nämlich einem Impfgeschädigten für Maßnahmen zur (beruflichen) Rehabilitation iSd § 2 Abs 1 lit b ImpfSchG vom Träger der Rehabilitation - aus welchen Gründen immer - Geldleistungen erbracht, die zumindest die unvermeidlichen Reisekosten abdecken, so hätte er zwar keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten nach § 2 Abs 1 lit b iVm § 2 Abs 1 lit a Z 5 ImpfSchG; er müßte diese Kosten vielmehr als mit diesen Geldleistungen unmittelbar verbundene tatsächliche Auslagen aus den (als Einkommen zu wertenden) Geldleistungen abdecken; es wäre aber mit den aus § 2 Abs 1 lit b iVm § 2 Abs 1 lit a Z 5 ImpfSchG ableitbaren Zielvorstellungen dieses Gesetzes nicht vereinbar, diese Kosten im Hinblick auf andere behinderungsbedingte Leistungen als nicht abzugsfähig zu werten.Die einem Impfgeschädigten mit 100 prozentiger Erwerbsminderung bei Ausübung einer zu seiner seelischen oder geistigen Rehabilitation erforderlichen Beschäftigung erwachsenden Fahrtkosten, die tatsächlich das Einkommen, das er aus dieser Beschäftigung erzielt, schmälern (also sowohl die eigenen Fahrtkosten als auch jene für die erforderliche Begleitperson), sind bei der Ermittlung des fiktiven Erhöhungsbetrages der Zusatzrente nach Paragraph 12, Absatz 3, KOVG vom Einkommen des Impfgeschädigten zur Gänze in Abzug zu bringen. Insofern kann ein Impfgeschädigter mit 100 prozentiger Erwerbsminderung, der aus den genannten beschäftigungstherapeutischen Gründen eine Beschäftigung ausübt, nicht einem nichtgeschädigten Arbeitnehmer gleichgestellt werden (der überdies - sofern er ein entsprechendes Einkommen erzielt - die Möglichkeit einer zumindest teilweisen steuerlichen Berücksichtigung seiner Fahrtkosten hat). Würden nämlich einem Impfgeschädigten für Maßnahmen zur (beruflichen) Rehabilitation iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, ImpfSchG vom Träger der Rehabilitation - aus welchen Gründen immer - Geldleistungen erbracht, die zumindest die unvermeidlichen Reisekosten abdecken, so hätte er zwar keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 5, ImpfSchG; er müßte diese Kosten vielmehr als mit diesen Geldleistungen unmittelbar verbundene tatsächliche Auslagen aus den (als Einkommen zu wertenden) Geldleistungen abdecken; es wäre aber mit den aus Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer 5, ImpfSchG ableitbaren Zielvorstellungen dieses Gesetzes nicht vereinbar, diese Kosten im Hinblick auf andere behinderungsbedingte Leistungen als nicht abzugsfähig zu werten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.