← Österreich

{'item': 'AW 94/08/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.1994 GeschäftszahlAW 94/08/0023 RechtssatzNichtstattgebung - nachträgliche Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten - Der angefochtene Bescheid ist - so wie grundsätzlich Bescheide, mit denen ein Sachbegehren abgewiesen wurde (vgl dazu Schwartz, Provisorialverfahren, 244) keinem Vollzug zugänglich, weil sich sein normativer Abspruch in der Ablehnung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung des behinderten Dienstnehmers nach § 8 Abs 2 BehEinstG erschöpfte, die aus der Rechtskraft dieses Ausspruches resultierende Rechtsfolge der Nichtigkeit der Kündigung von Anfang an aber ebensowenig wie die sich wiederum daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen bei der Abwicklung des aufrechten Arbeitsverhältnisses aus einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides im genannten Sinn resultieren. Dem ASt kann durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Zu den Entgeltzahlungen an den Dienstnehmer war der ASt aber (da die ausgesprochene Kündigung vor dem angefochtenen Bescheid schwebend unwirksam war und dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu ihr nicht die Rechtswirkung einer Verschiebung der Fälligkeit von Entgeltzahlungen zukam) auch schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verpflichtet und wird es auch nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides sein.Nichtstattgebung - nachträgliche Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten - Der angefochtene Bescheid ist - so wie grundsätzlich Bescheide, mit denen ein Sachbegehren abgewiesen wurde vergleiche dazu Schwartz, Provisorialverfahren, 244) keinem Vollzug zugänglich, weil sich sein normativer Abspruch in der Ablehnung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung des behinderten Dienstnehmers nach Paragraph 8, Absatz 2, BehEinstG erschöpfte, die aus der Rechtskraft dieses Ausspruches resultierende Rechtsfolge der Nichtigkeit der Kündigung von Anfang an aber ebensowenig wie die sich wiederum daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen bei der Abwicklung des aufrechten Arbeitsverhältnisses aus einer Vollziehung des angefochtenen Bescheides im genannten Sinn resultieren. Dem ASt kann durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Zu den Entgeltzahlungen an den Dienstnehmer war der ASt aber (da die ausgesprochene Kündigung vor dem angefochtenen Bescheid schwebend unwirksam war und dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu ihr nicht die Rechtswirkung einer Verschiebung der Fälligkeit von Entgeltzahlungen zukam) auch schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verpflichtet und wird es auch nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides sein. BeachteNachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 8.9.1994 AW 94/08/0084, AW 94/08/0026 bis AW 94/08/0031

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.