RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1998 Geschäftszahl94/08/0044 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1995/09/05 94/08/0033 3 (hier machte die belBeh im Hinblick auf die im wesentlichen zur Zeit der Hauptferien ausgeübten Beschäftigungen des Bf, eines Studenten der Rechtswissenschaften, ungeachtet des formalen Zutreffens des im § 12 Abs 4 AlVG angeführten Beispielsfalles dennoch - entsprechend dem Sinn dieses Beispielfalles und der Ausnahmebestimmung überhaupt - von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht zugunsten des Bf Gebrauch)(hier machte die belBeh im Hinblick auf die im wesentlichen zur Zeit der Hauptferien ausgeübten Beschäftigungen des Bf, eines Studenten der Rechtswissenschaften, ungeachtet des formalen Zutreffens des im Paragraph 12, Absatz 4, AlVG angeführten Beispielsfalles dennoch - entsprechend dem Sinn dieses Beispielfalles und der Ausnahmebestimmung überhaupt - von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht zugunsten des Bf Gebrauch) StammrechtssatzUnter Bedachtnahme auf die sonst bestehende unwiderlegliche Vermutung einer fehlenden Vermittelbarkeit eines in Ausbildung stehenden Arbeitslosen liegt dem in § 12 Abs 4 AlVG angeführten Beispielsfall, daß der Arbeitslose dem Studium bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag, erkennbar die Überlegung zugrunde, daß ein solcher Arbeitlsoser durch die Parallelität von Studium und Beschäftigung bewiesen hat, daß er imstande ist, das Studium neben der Beschäftigung zu betreiben und daher die sonst bestehende unwiderlegliche Vermutung einer fehlenden Vermittelbarkeit bzw (da die Arbeitswilligkeit nicht nur auf die Vermittelbarkeit, sondern auch auf die aktive Arbeitssuche des Arbeitslosen abstellt) eines Bemühens um eine neue Beschäftigung ungerechtfertigt ist. Wenn das Arbeitsamt in einem solchen Fall das ihm eingeräumte Ermessen positiv ausübt, so besteht im allgemeinen nicht Gefahr, daß die zuerkannnte Leistung der Arbeitslosenversicherung - systemwidrig - dazu dient, das Studium zu finanzieren, sondern wird mit ihm nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG nur weitgehend der Entgeltausfall nach Verlust der Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer solchen, um die sich der Arbeitslose und das Arbeitsamt bemühen müssen, abgegolten. Wenn aber jemand neben seinem Musikstudium immer nur kurzfristig und saisonbedingt einer Tätigkeit als Musiker nachgeht, außerhalb der Saison aber seiner Tätigkeit als Musiker in Form von Musikproben nachkommen muß, so läßt eine solche Parallelität von Studium und Beschäftigung doch eher auf eine fehlende Vermittelbarkeit schließen.Unter Bedachtnahme auf die sonst bestehende unwiderlegliche Vermutung einer fehlenden Vermittelbarkeit eines in Ausbildung stehenden Arbeitslosen liegt dem in Paragraph 12, Absatz 4, AlVG angeführten Beispielsfall, daß der Arbeitslose dem Studium bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag, erkennbar die Überlegung zugrunde, daß ein solcher Arbeitlsoser durch die Parallelität von Studium und Beschäftigung bewiesen hat, daß er imstande ist, das Studium neben der Beschäftigung zu betreiben und daher die sonst bestehende unwiderlegliche Vermutung einer fehlenden Vermittelbarkeit bzw (da die Arbeitswilligkeit nicht nur auf die Vermittelbarkeit, sondern auch auf die aktive Arbeitssuche des Arbeitslosen abstellt) eines Bemühens um eine neue Beschäftigung ungerechtfertigt ist. Wenn das Arbeitsamt in einem solchen Fall das ihm eingeräumte Ermessen positiv ausübt, so besteht im allgemeinen nicht Gefahr, daß die zuerkannnte Leistung der Arbeitslosenversicherung - systemwidrig - dazu dient, das Studium zu finanzieren, sondern wird mit ihm nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG nur weitgehend der Entgeltausfall nach Verlust der Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer solchen, um die sich der Arbeitslose und das Arbeitsamt bemühen müssen, abgegolten. Wenn aber jemand neben seinem Musikstudium immer nur kurzfristig und saisonbedingt einer Tätigkeit als Musiker nachgeht, außerhalb der Saison aber seiner Tätigkeit als Musiker in Form von Musikproben nachkommen muß, so läßt eine solche Parallelität von Studium und Beschäftigung doch eher auf eine fehlende Vermittelbarkeit schließen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.