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94/08/0086

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.1995 Geschäftszahl94/08/0086 RechtssatzBei der Auslegung des (im AlVG nicht definierten) Ausdruckes "Arbeitsplatz" im § 18 Abs 2 lit c sublit cc AlVG bedarf es nicht einer analogen Heranziehung ausdrücklicher Definitionen oder der aus einer einzelnen oder mehreren Vorschriften eruierbaren Umschreibungen des Inhaltes dieses Ausdruckes in anderen Teilen der (im Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes wirksamen) Rechtsordnung, insbesondere der Arbeitsrechtsordnung (in der dieser Ausdruck einen unterschiedlichen, bisweilen mit dem Arbeitsverhältnis identen, bisweilen nur einzelne Modalitäten, insbesondere den Arbeitsort, umfassenden Inhalt hat: vgl § 101 ArbVG, § 99 Abs 1 ArbVG, § 6 Abs 7 ASchG sowie APSG 1991) und der hiezu primär erforderlichen Lösung der Frage, ob und inwieweit eine solche analoge Anwendung methodisch überhaupt zulässig ist (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0254).

Denn schon der - auch im AlVG selbst insbesondere im § 18 Abs 4 iVm § 18 Abs 2 lit c AlVG zum Ausdruck kommende - Zweck der erhöhten Bezugsdauer, eine allfällige mißbräuchliche Inanspruchnahme des vierjährigen Arbeitslosengeldes zu erschweren, ermöglicht eine eindeutige Bestimmung des Inhaltes des Ausdruckes "Arbeitsplatz".Bei der Auslegung des (im AlVG nicht definierten) Ausdruckes "Arbeitsplatz" im Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, Sub-Litera, c, c, AlVG bedarf es nicht einer analogen Heranziehung ausdrücklicher Definitionen oder der aus einer einzelnen oder mehreren Vorschriften eruierbaren Umschreibungen des Inhaltes dieses Ausdruckes in anderen Teilen der (im Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes wirksamen) Rechtsordnung, insbesondere der Arbeitsrechtsordnung (in der dieser Ausdruck einen unterschiedlichen, bisweilen mit dem Arbeitsverhältnis identen, bisweilen nur einzelne Modalitäten, insbesondere den Arbeitsort, umfassenden Inhalt hat: vergleiche Paragraph 101, ArbVG, Paragraph 99, Absatz eins, ArbVG, Paragraph 6, Absatz 7, ASchG sowie APSG 1991) und der hiezu primär erforderlichen Lösung der Frage, ob und inwieweit eine solche analoge Anwendung methodisch überhaupt zulässig ist (Hinweis E 30.9.1994, 93/08/0254).

Denn schon der - auch im AlVG selbst insbesondere im Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, AlVG zum Ausdruck kommende - Zweck der erhöhten Bezugsdauer, eine allfällige mißbräuchliche Inanspruchnahme des vierjährigen Arbeitslosengeldes zu erschweren, ermöglicht eine eindeutige Bestimmung des Inhaltes des Ausdruckes "Arbeitsplatz".

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.