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94/08/0113

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.1996 Geschäftszahl94/08/0113 RechtssatzDie Änderung des Firmenwortlautes einer Gesellschaft ändert nicht ihren rechtlichen Bestand. Das Rechtssubjekt bleibt trotz der Änderung des Firmenwortlautes ein und dasselbe. Die Änderung des Firmenwortlautes ist (nur) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und daher zum Handelsregister anzumelden (§ 51 Abs 1 GmbHG), berührt aber nicht die Identität der Gesellschaft als juristische Person. Erst die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages, so auch des Firmenwortlautes, hat konstitutive Wirkung (§ 49 Abs 2 GmbHG; hier: Auftreten einer GmbH als Dienstgeber bis zur Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages in bezug auf den Firmenwortlaut im Handelsregister; mit weiteren Ausführungen).Die Änderung des Firmenwortlautes einer Gesellschaft ändert nicht ihren rechtlichen Bestand. Das Rechtssubjekt bleibt trotz der Änderung des Firmenwortlautes ein und dasselbe. Die Änderung des Firmenwortlautes ist (nur) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und daher zum Handelsregister anzumelden (Paragraph 51, Absatz eins, GmbHG), berührt aber nicht die Identität der Gesellschaft als juristische Person. Erst die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages, so auch des Firmenwortlautes, hat konstitutive Wirkung (Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG; hier: Auftreten einer GmbH als Dienstgeber bis zur Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages in bezug auf den Firmenwortlaut im Handelsregister; mit weiteren Ausführungen).

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