RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.1995 Geschäftszahl94/08/0123 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1993/06/08 92/08/0129 4 (hier: allein aus dem Umstand, daß Ausbildungsinhalte in Form eines ganztägigen Unterrichts mit einem fixen Stundenplan vermittelt werden, wobei zur Erreichung des Ausbildungszieles die Anwesenheit während des Unterrichtes erforderlich ist, sodaß während des Schulbesuches keine Berufstätigkeit mit herkömmlichen Arbeitszeiten möglich ist, kann noch nicht auf eine "schultypische Ausbildung" iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG geschlossen werden)(hier: allein aus dem Umstand, daß Ausbildungsinhalte in Form eines ganztägigen Unterrichts mit einem fixen Stundenplan vermittelt werden, wobei zur Erreichung des Ausbildungszieles die Anwesenheit während des Unterrichtes erforderlich ist, sodaß während des Schulbesuches keine Berufstätigkeit mit herkömmlichen Arbeitszeiten möglich ist, kann noch nicht auf eine "schultypische Ausbildung" iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG geschlossen werden) StammrechtssatzFür die Zuordnung einer Schulungsmaßnahme (hier: Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Tischler) zu § 12 Abs 3 lit f oder § 12 Abs 5 AlVG ist maßgebend, ob es sich bei dieser Schulungsmaßnahme bzw Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation: Hinweis E 19.5.1992, 91/08/0188 und 91/08/0189) dienenden "geregelten Lehrgang" handelt, dh um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg "geregelt"), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan (arg "Lehrgang" statt "einzelner Lehrkurse") und erst daraus folgend einer vollständigen oder doch überwiegenden Inanspruchnahme der üblichen Arbeitszeit des Anspruchswerbers, der sich - entsprechend dem Lehrplan - dieser Ausbildung unterzieht. Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermag die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, daß derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs 1 AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert ist, und daher nicht als arbeitslos gilt.Für die Zuordnung einer Schulungsmaßnahme (hier: Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Tischler) zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, oder Paragraph 12, Absatz 5, AlVG ist maßgebend, ob es sich bei dieser Schulungsmaßnahme bzw Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation: Hinweis E 19.5.1992, 91/08/0188 und 91/08/0189) dienenden "geregelten Lehrgang" handelt, dh um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg "geregelt"), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan (arg "Lehrgang" statt "einzelner Lehrkurse") und erst daraus folgend einer vollständigen oder doch überwiegenden Inanspruchnahme der üblichen Arbeitszeit des Anspruchswerbers, der sich - entsprechend dem Lehrplan - dieser Ausbildung unterzieht. Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermag die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, daß derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert ist, und daher nicht als arbeitslos gilt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.