← Österreich

{'item': '94/08/0193'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.1995 Geschäftszahl94/08/0193 RechtssatzDem begünstigen Behinderten gebührt ungeachtet der Frage, für welchen Zeitraum ihm ohne eine Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO aufgrund seines vorzeitigen Austrittes nach § 25 Abs 1 KO Kündigungsentschädigung zustünde (Hinweis E 19.11.1986, 84/11/238, VwSlg 12303 A/1986, OGH, DRdA 1993, 466; Ziniel, Wachter und Mayer-Maly, DRdA 1989, 362), im Fall der bereits vor dem Wirksamwerden des vorzeitigen Austritts erfolgten Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO, der nachträglich die rechtskräftige Zustimmung erteilt wurde, Kündigungsentschädigung nur bis zum Ablauf der durch die Kündigung des Masseverwalters ausgelösten Kündigungsfrist. Auf Grund dieser Rechtsfolge und entsprechend dem unveränderten Gegenstand einer Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ändert daher ein vorzeitiger Austritt während der Kündigungsfrist trotz des allenfalls bestehenden Einflusses auf die Kriterien der zu treffenden Ermessensentscheidung und den Inhalt des unbestimmten Begriffes des "besonderen Ausnahmsfalles" nichts an der Verpflichtung der Behörden zur meritorischen Entscheidung über den Antrag (sofern die sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind). Anders wäre dies (trotz der genannten Rechtsfolge) nur dann, wenn der vorzeitige Austritt während der Kündigungsfrist die Konsequenz eines rückwirkenden Wegfalles des besonderen Kündigungsschutzes des Behinderten hätte. Für eine solche Auffassung fehlt aber jede rechtliche Grundlage.Dem begünstigen Behinderten gebührt ungeachtet der Frage, für welchen Zeitraum ihm ohne eine Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO aufgrund seines vorzeitigen Austrittes nach Paragraph 25, Absatz eins, KO Kündigungsentschädigung zustünde (Hinweis E 19.11.1986, 84/11/238, VwSlg 12303 A/1986, OGH, DRdA 1993, 466; Ziniel, Wachter und Mayer-Maly, DRdA 1989, 362), im Fall der bereits vor dem Wirksamwerden des vorzeitigen Austritts erfolgten Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO, der nachträglich die rechtskräftige Zustimmung erteilt wurde, Kündigungsentschädigung nur bis zum Ablauf der durch die Kündigung des Masseverwalters ausgelösten Kündigungsfrist. Auf Grund dieser Rechtsfolge und entsprechend dem unveränderten Gegenstand einer Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ändert daher ein vorzeitiger Austritt während der Kündigungsfrist trotz des allenfalls bestehenden Einflusses auf die Kriterien der zu treffenden Ermessensentscheidung und den Inhalt des unbestimmten Begriffes des "besonderen Ausnahmsfalles" nichts an der Verpflichtung der Behörden zur meritorischen Entscheidung über den Antrag (sofern die sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind). Anders wäre dies (trotz der genannten Rechtsfolge) nur dann, wenn der vorzeitige Austritt während der Kündigungsfrist die Konsequenz eines rückwirkenden Wegfalles des besonderen Kündigungsschutzes des Behinderten hätte. Für eine solche Auffassung fehlt aber jede rechtliche Grundlage. BeachteNachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/08/0194 bis 94/08/0201

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.