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{'item': '94/08/0219'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.1995 Geschäftszahl94/08/0219 RechtssatzDie Antragsfrist des § 118b Abs 2 erster Satz BSVG verlängert sich bei unstrittiger Mehrfachversicherung nicht deshalb, weil es noch an rechtskräftigen Bescheiden über die Pflichtversicherungen der Mehrfachversicherungen fehlt. Nach dem Wortlaut des § 118b Abs 2 BSVG setzt die Verlängerung der Antragsfrist des § 118b Abs 2 erster Satz BSVG die positive FESTSTELLUNG DER MEHRFACHVERSICHERUNG voraus. Ihrer bedarf es aber nur dann, wenn sie zwischen dem (der) Versicherten und dem (den) Versicherungsträger (Versicherungsträgern) dem Grunde nach strittig ist. In einem solchen Fall besteht aber die Gefahr, daß die (an das objektive Bestehen einer Mehrfachversicherung anknüpfende) Antragsfrist des ersten Satzes des § 118b Abs 2 BSVG im Zeitpunkt der genannten positiven Feststellung der Mehrfachversicherung schon abgelaufen ist. Das scheidet aus, wenn zwischen den Beteiligten die Mehrfachversicherung ohnedies unstrittig ist. Gilt im Falle einer Mehrfachversicherung nach dem BSVG und dem GSVG zunächst nur eine vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs 1 oder Abs 2 GSVG, steht einer Verlängerung der Antragsfrist der insofern völlig eindeutige Wortlaut des § 118b Abs 2 zweiter Satz BSVG entgegen, in dem nur von der Feststellung der eine Mehrfachversicherung bewirkenden "Pflichtversicherung" bzw der "Feststellung der Mehrfachversicherung", nicht aber von der Feststellung von Beitragsgrundlagen in den zugrundeliegenden Pflichtversicherungsverhältnissen die Rede ist.Die Antragsfrist des Paragraph 118 b, Absatz 2, erster Satz BSVG verlängert sich bei unstrittiger Mehrfachversicherung nicht deshalb, weil es noch an rechtskräftigen Bescheiden über die Pflichtversicherungen der Mehrfachversicherungen fehlt. Nach dem Wortlaut des Paragraph 118 b, Absatz 2, BSVG setzt die Verlängerung der Antragsfrist des Paragraph 118 b, Absatz 2, erster Satz BSVG die positive FESTSTELLUNG DER MEHRFACHVERSICHERUNG voraus. Ihrer bedarf es aber nur dann, wenn sie zwischen dem (der) Versicherten und dem (den) Versicherungsträger (Versicherungsträgern) dem Grunde nach strittig ist. In einem solchen Fall besteht aber die Gefahr, daß die (an das objektive Bestehen einer Mehrfachversicherung anknüpfende) Antragsfrist des ersten Satzes des Paragraph 118 b, Absatz 2, BSVG im Zeitpunkt der genannten positiven Feststellung der Mehrfachversicherung schon abgelaufen ist. Das scheidet aus, wenn zwischen den Beteiligten die Mehrfachversicherung ohnedies unstrittig ist. Gilt im Falle einer Mehrfachversicherung nach dem BSVG und dem GSVG zunächst nur eine vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder Absatz 2, GSVG, steht einer Verlängerung der Antragsfrist der insofern völlig eindeutige Wortlaut des Paragraph 118 b, Absatz 2, zweiter Satz BSVG entgegen, in dem nur von der Feststellung der eine Mehrfachversicherung bewirkenden "Pflichtversicherung" bzw der "Feststellung der Mehrfachversicherung", nicht aber von der Feststellung von Beitragsgrundlagen in den zugrundeliegenden Pflichtversicherungsverhältnissen die Rede ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.