RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.1995 Geschäftszahl94/08/0219 RechtssatzMangels einer diesbezüglichen Differenzierung sind unter "Beitragsgrundlagen" der Pflichtversicherung nach dem GSVG iSd § 118b Abs 1 BSVG auch die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach § 25a Abs 1 oder Abs 2 GSVG zu verstehen. In einem solchen Fall ist, ausgehend von der Beitragsgrundlage nach dem BSVG und der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem GSVG, der allfällige Überschreitungsbetrag zu ermittlen und der Behandlung nach § 118b Abs 1 bzw Abs 2 BSVG zugrundezulegen. Das schließt freilich eine Korrektur für den Fall, daß die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs 3 GSVG von der vorläufigen abweicht, nicht aus: Ist sie niedriger, so hat dies entweder eine allfällige Änderung der Höherversicherung nach § 118b Abs 1 BSVG zur Folge oder löst - bei bereits seinerzeit erfolgter Erstattung nach § 118b Abs 2 BSVG - eine Nachzahlungspflicht des (der) Versicherten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 33a Abs 2 BSVG aus. Ist die endgültige Beitragsgrundlage nach dem GSVG aber höher als die vorläufige, so hat dies entweder auch eine entsprechende Korrektur der Höherversicherung nach § 118b Abs 1 BSVG zur Folge oder berechtigt den (die) Versicherten (Versicherte) dazu, innerhalb der (neu eröffneten) Frist des § 118b Abs 2 erster Satz BSVG für die im Vorjahr (zufolge der endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 35 Abs 3 GSVG) fällig gewordenen Beiträge eine (neuerliche) Erstattung zu beantragen. (hier: der mit § 118b Abs 2 zweiter Satz BSVG inhaltsgleiche § 127b Abs 2 zweiter Satz GSVG ist im Falle einer Mehrfachversicherung nach dem GSVG und dem BSVG bei zunächst bestehender Geltung einer vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs 1 oder Abs 2 GSVG nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung in Ansehung der Verlängerung der Antragsfrist nach § 118b Abs 2 erster Satz BSVG herbeizuführen, weil unter Beginn der Versicherung in § 25a Abs 1 GSVG nach dem Zusammenhang nichts anderes verstanden werden kann als Beginn der Pflichtversicherung iSd § 6 GSVG, ordnet doch § 25a Abs 5 GSVG an, daß ua die nach § 25a Abs 1 und Abs 2 GSVG ermittelte Beitragsgrundlage in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG gleichzuhalten ist)Mangels einer diesbezüglichen Differenzierung sind unter "Beitragsgrundlagen" der Pflichtversicherung nach dem GSVG iSd Paragraph 118 b, Absatz eins, BSVG auch die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder Absatz 2, GSVG zu verstehen. In einem solchen Fall ist, ausgehend von der Beitragsgrundlage nach dem BSVG und der vorläufigen Beitragsgrundlage nach dem GSVG, der allfällige Überschreitungsbetrag zu ermittlen und der Behandlung nach Paragraph 118 b, Absatz eins, bzw Absatz 2, BSVG zugrundezulegen. Das schließt freilich eine Korrektur für den Fall, daß die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 3, GSVG von der vorläufigen abweicht, nicht aus: Ist sie niedriger, so hat dies entweder eine allfällige Änderung der Höherversicherung nach Paragraph 118 b, Absatz eins, BSVG zur Folge oder löst - bei bereits seinerzeit erfolgter Erstattung nach Paragraph 118 b, Absatz 2, BSVG - eine Nachzahlungspflicht des (der) Versicherten nach der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 33 a, Absatz 2, BSVG aus. Ist die endgültige Beitragsgrundlage nach dem GSVG aber höher als die vorläufige, so hat dies entweder auch eine entsprechende Korrektur der Höherversicherung nach Paragraph 118 b, Absatz eins, BSVG zur Folge oder berechtigt den (die) Versicherten (Versicherte) dazu, innerhalb der (neu eröffneten) Frist des Paragraph 118 b, Absatz 2, erster Satz BSVG für die im Vorjahr (zufolge der endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 35, Absatz 3, GSVG) fällig gewordenen Beiträge eine (neuerliche) Erstattung zu beantragen. (hier: der mit Paragraph 118 b, Absatz 2, zweiter Satz BSVG inhaltsgleiche Paragraph 127 b, Absatz 2, zweiter Satz GSVG ist im Falle einer Mehrfachversicherung nach dem GSVG und dem BSVG bei zunächst bestehender Geltung einer vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder Absatz 2, GSVG nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung in Ansehung der Verlängerung der Antragsfrist nach Paragraph 118 b, Absatz 2, erster Satz BSVG herbeizuführen, weil unter Beginn der Versicherung in Paragraph 25 a, Absatz eins, GSVG nach dem Zusammenhang nichts anderes verstanden werden kann als Beginn der Pflichtversicherung iSd Paragraph 6, GSVG, ordnet doch Paragraph 25 a, Absatz 5, GSVG an, daß ua die nach Paragraph 25 a, Absatz eins und Absatz 2, GSVG ermittelte Beitragsgrundlage in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG gleichzuhalten ist)
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