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{'item': 'AW 94/09/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.07.1994 GeschäftszahlAW 94/09/0038 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH B 1994/02/16 AW 94/09/0002 1 StammrechtssatzNichtstattgebung - Disziplinarstrafe - Aus § 30 Abs 3 VwGG ergibt sich, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Aufschub für den Vollzug des angefochtenen Bescheides bedeutet. Zulässiger Inhalt einer solchen Maßnahme kann daher nicht die Rechtsgestaltung sein, die nach erfolgter Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung in der (abermaligen) Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde. Damit würde durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen (keineswegs das mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits aufgelöste Dienstverhältnis weiter aufrecht erhalten), dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse sind dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd. Daß der Gesetzgeber sie auf dem Umweg über die Bestimmung des § 30 Abs 3 VwGG in der Rechtsordnung habe einbauen wollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.Nichtstattgebung - Disziplinarstrafe - Aus Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ergibt sich, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Aufschub für den Vollzug des angefochtenen Bescheides bedeutet. Zulässiger Inhalt einer solchen Maßnahme kann daher nicht die Rechtsgestaltung sein, die nach erfolgter Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung in der (abermaligen) Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde. Damit würde durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen (keineswegs das mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits aufgelöste Dienstverhältnis weiter aufrecht erhalten), dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse sind dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd. Daß der Gesetzgeber sie auf dem Umweg über die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, VwGG in der Rechtsordnung habe einbauen wollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.