RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.1995 Geschäftszahl94/09/0374 Rechtssatz§ 31 Abs 3 Satz 1 VStG enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob die rechtzeitige (dh innerhalb des in § 31 Abs 3 Satz 1 VStG vorgesehenen Zeitraumes erfolgte) Erlassung eines Straferkenntnisses an eine (beliebige) Partei des Verwaltungsstrafverfahrens ausreicht, den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung auszuschließen. Aus der Zusammenschau des § 31 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 VStG ergibt sich, daß die Rechtsstellung des Beschuldigten als Verfahrenspartei durch die (erste taugliche) Verfolgungshandlung der Behörde begründet wird. Erst aus § 32 Abs 2 VStG ergibt sich, daß die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung nicht davon abhängt, daß sie ihr Ziel erreicht oder dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt. Der Gesetzgeber hat hier - offenbar im Hinblick auf die objektive Verjährungsfrist, in der Regel sechs Monate -, ungeachtet der zentralen Bedeutung, die die Verfolgungshandlung für die Begründung der Parteistellung des Beschuldigten hat, die Kenntnis des Beschuldigten ausdrücklich für rechtlich unerheblich erklärt, auf diese Weise jedoch seine Rolle als Hauptbetroffener unterstrichen. Bei der Vollstreckbarkeitsverjährung nach § 31 Abs 3 Satz 2 VStG stellt der Gesetzgeber den Beginn der Frist auf die rechtskräftige Verhängung der Strafe gegenüber dem Beschuldigten ab. Die Systematik des § 31 VStG zeigt bei der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung, daß es entscheidend auf den Beschuldigten ankommt; wo der Gesetzgeber dessen Bedeutung zurückdrängen wollte, hat er dies ausdrücklich angeordnet (vgl § 32 Abs 2 VStG). Eine derartige Bestimmung, wie sie § 32 Abs 2 VStG getroffen hat, fehlt jedoch für den Bereich der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs 3 Satz 1 VStG. Aus diesen, aus § 31 und 32 VStG abgeleiteten Gründen ist daher die Frist nach § 31 Abs 3 Satz 1 VStG nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen. Diese Auslegung schaltet auch die Bedeutung des Zufallsmomentes, in welchem Stadium sich das Verwaltungsstrafverfahren gerade befindet, für die Strafbarkeitsverjährung aus: denn in der Regel ist dasselbe Verwaltungsstrafverfahren im Verfahren vor der Behörde ester Instanz ein Einparteienverfahren und wird erst im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf § 51d VStG ein Mehrparteienverfahren (siehe jedoch E 27.1.1995, 94/02/0424).Paragraph 31, Absatz 3, Satz 1 VStG enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob die rechtzeitige (dh innerhalb des in Paragraph 31, Absatz 3, Satz 1 VStG vorgesehenen Zeitraumes erfolgte) Erlassung eines Straferkenntnisses an eine (beliebige) Partei des Verwaltungsstrafverfahrens ausreicht, den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung auszuschließen. Aus der Zusammenschau des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, VStG ergibt sich, daß die Rechtsstellung des Beschuldigten als Verfahrenspartei durch die (erste taugliche) Verfolgungshandlung der Behörde begründet wird. Erst aus Paragraph 32, Absatz 2, VStG ergibt sich, daß die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung nicht davon abhängt, daß sie ihr Ziel erreicht oder dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt. Der Gesetzgeber hat hier - offenbar im Hinblick auf die objektive Verjährungsfrist, in der Regel sechs Monate -, ungeachtet der zentralen Bedeutung, die die Verfolgungshandlung für die Begründung der Parteistellung des Beschuldigten hat, die Kenntnis des Beschuldigten ausdrücklich für rechtlich unerheblich erklärt, auf diese Weise jedoch seine Rolle als Hauptbetroffener unterstrichen. Bei der Vollstreckbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 3, Satz 2 VStG stellt der Gesetzgeber den Beginn der Frist auf die rechtskräftige Verhängung der Strafe gegenüber dem Beschuldigten ab. Die Systematik des Paragraph 31, VStG zeigt bei der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung, daß es entscheidend auf den Beschuldigten ankommt; wo der Gesetzgeber dessen Bedeutung zurückdrängen wollte, hat er dies ausdrücklich angeordnet vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, VStG). Eine derartige Bestimmung, wie sie Paragraph 32, Absatz 2, VStG getroffen hat, fehlt jedoch für den Bereich der Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 3, Satz 1 VStG. Aus diesen, aus Paragraph 31 und 32 VStG abgeleiteten Gründen ist daher die Frist nach Paragraph 31, Absatz 3, Satz 1 VStG nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen. Diese Auslegung schaltet auch die Bedeutung des Zufallsmomentes, in welchem Stadium sich das Verwaltungsstrafverfahren gerade befindet, für die Strafbarkeitsverjährung aus: denn in der Regel ist dasselbe Verwaltungsstrafverfahren im Verfahren vor der Behörde ester Instanz ein Einparteienverfahren und wird erst im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf Paragraph 51 d, VStG ein Mehrparteienverfahren (siehe jedoch E 27.1.1995, 94/02/0424).
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