RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.1996 Geschäftszahl94/09/0381 RechtssatzDer Einstellungsgrund der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde entspricht nicht den Tatbestandserfordernissen des § 45 Abs 1 Z 5 VwGG (hier: Beschwerdeverfahren gegen Verfügung der vorläufigen Suspendierung wurde wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt, weil mit Verfügung der Disziplinarkommission mit dem Einleitungsbeschluß des Disziplinarverfahrens die Suspendierung gem § 112 Abs 3 BDG 1979 verhängt worden war, was kraft der genannten gesetzlichen Bestimmung zum Enden der vorläufigen Suspendierung führte, diese Verfügung der Disziplinarkommission wurde in der Folge mit Bescheid der Disziplinaroberkommission für nichtig erklärt, worauf der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend seine vorläufige Suspendierung vom Dienst gem § 45 Abs 1 Z 5 VwGG begehrte. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben, weil die seinerzeitige Beschwerde deshalb eingestellt wurde, weil der Bf durch die Aufhebung des Bescheides über seine vorläufige Suspendierung durch den VwGH nicht hätte günstiger gestellt werden können, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall war, daran hat sich überhaupt nichts geändert, mit der vorläufigen Suspendierung ist kraft Gesetzes keine Bezugskürzung verbunden gewesen; der Umstand, daß der Antragsteller während der Zeit der vorläufigen Suspendierung von der Dienstleistung ausgeschlossen war, ist irreversibel, im übrigen befinde sich der Bf bereits seit Jahren im Ruhestand.Der Einstellungsgrund der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde entspricht nicht den Tatbestandserfordernissen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG (hier: Beschwerdeverfahren gegen Verfügung der vorläufigen Suspendierung wurde wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt, weil mit Verfügung der Disziplinarkommission mit dem Einleitungsbeschluß des Disziplinarverfahrens die Suspendierung gem Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 verhängt worden war, was kraft der genannten gesetzlichen Bestimmung zum Enden der vorläufigen Suspendierung führte, diese Verfügung der Disziplinarkommission wurde in der Folge mit Bescheid der Disziplinaroberkommission für nichtig erklärt, worauf der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend seine vorläufige Suspendierung vom Dienst gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG begehrte. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben, weil die seinerzeitige Beschwerde deshalb eingestellt wurde, weil der Bf durch die Aufhebung des Bescheides über seine vorläufige Suspendierung durch den VwGH nicht hätte günstiger gestellt werden können, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall war, daran hat sich überhaupt nichts geändert, mit der vorläufigen Suspendierung ist kraft Gesetzes keine Bezugskürzung verbunden gewesen; der Umstand, daß der Antragsteller während der Zeit der vorläufigen Suspendierung von der Dienstleistung ausgeschlossen war, ist irreversibel, im übrigen befinde sich der Bf bereits seit Jahren im Ruhestand.
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