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{'item': '94/09/0385'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.1995 Geschäftszahl94/09/0385 RechtssatzDie Aufnahme einer Niederschrift über die vor der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung ist zwar wegen der in § 24 Z 1 HDG 1985 nicht enthaltenen Übernahme des § 44 AVG und wegen des Fehlens einer dem § 71 HDG 1985 für das Kommissionsverfahren entsprechenden Regelung für das Kommandantenverfahren nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch auch nicht ausgeschlossen, gelten doch § 14 und § 15 AVG über die Niederschrift auch für das Kommandantenverfahren. Aus § 61 Abs 2 iVm § 62 Abs 2 HDG 1985 folgt die Geltung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit, dh die belangte Behörde hat bei der Beschlußfassung über die von ihr zu treffende Berufungsentscheidung nur das zu berücksichtigen, was in der zuvor durchgeführten mündlichen Verhandlung vor ihr vorgekommen ist. Auf die Einhaltung dieser Vorgangsweise hat der Besch ein subjektives Recht, liegt sie doch offenkundig jedenfalls auch in seinem rechtlichen Interesse und dient nicht nur bloß der Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit der Entscheidungsfindung. Läßt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, wie die belangte Behörde zur Feststellung des von ihr als maßgebend angenommenen Sachverhaltes gekommen ist, insbesondere ob sie dabei den Grundsatz der Unmittelbarkeit nach § 61 Abs 2 HDG 1985 eingehalten hat oder nicht, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weil der VwGH an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert ist (Hinweis E 25.5.1982, 82/11/0030; E 26.9.1984, 84/11/0134 uva).Die Aufnahme einer Niederschrift über die vor der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung ist zwar wegen der in Paragraph 24, Ziffer eins, HDG 1985 nicht enthaltenen Übernahme des Paragraph 44, AVG und wegen des Fehlens einer dem Paragraph 71, HDG 1985 für das Kommissionsverfahren entsprechenden Regelung für das Kommandantenverfahren nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch auch nicht ausgeschlossen, gelten doch Paragraph 14 und Paragraph 15, AVG über die Niederschrift auch für das Kommandantenverfahren. Aus Paragraph 61, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, HDG 1985 folgt die Geltung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit, dh die belangte Behörde hat bei der Beschlußfassung über die von ihr zu treffende Berufungsentscheidung nur das zu berücksichtigen, was in der zuvor durchgeführten mündlichen Verhandlung vor ihr vorgekommen ist. Auf die Einhaltung dieser Vorgangsweise hat der Besch ein subjektives Recht, liegt sie doch offenkundig jedenfalls auch in seinem rechtlichen Interesse und dient nicht nur bloß der Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit der Entscheidungsfindung. Läßt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, wie die belangte Behörde zur Feststellung des von ihr als maßgebend angenommenen Sachverhaltes gekommen ist, insbesondere ob sie dabei den Grundsatz der Unmittelbarkeit nach Paragraph 61, Absatz 2, HDG 1985 eingehalten hat oder nicht, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weil der VwGH an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert ist (Hinweis E 25.5.1982, 82/11/0030; E 26.9.1984, 84/11/0134 uva).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.