RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.02.1994 GeschäftszahlAW 94/10/0006 RechtssatzNichtstattgebung - Nichtberechtigung zum Aufsteigen nach § 25 des Schulunterrichtsgesetzes - Mit dem Instanzenzug ergangenen Bescheid des BMUK wurde gem § 25 Abs 1 und 2 sowie § 71 Abs 4 und 6 ausgesprochen, daß der ASt zum Aufsteigen in den dritten Jahrgang einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe nicht berechtigt sei. Der ASt hatte bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe und besäße eine solche Berechtigung auch im Falle einer Aufhebung dieses Bescheides nicht, da durch eine solche Aufhebung weder eine postive Note in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand zuerkannt werden kann noch die für das Aufsteigen trotz eines negativ beurteilten Pflichtgegenstandes erforderliche positive Feststellung der Klassenkonferenz ersetzt werden kann. Ein aufhebendes Erkenntnis kann lediglich aussprechen, daß die negative Beurteilung bzw die negative Feststellung zu Unrecht erfolgte; eine positive Beurteilung bzw eine positive Feststellung müßte jedoch durch die Schulbehörden erfolgen. Die Zuerkennung der begehrten aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens würde sohin nicht eine Schlechterstellung des ASt verhindern, sondern vielmehr ihm eine Rechtsposition verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte - ein Ergebnis, das mit dem Zweck der Einrichtung der aufschiebenden Wirkung nicht vereinbar wäre (Hinweis B 19.2.1985, 84/10/0273). Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.Nichtstattgebung - Nichtberechtigung zum Aufsteigen nach Paragraph 25, des Schulunterrichtsgesetzes - Mit dem Instanzenzug ergangenen Bescheid des BMUK wurde gem Paragraph 25, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 71, Absatz 4 und 6 ausgesprochen, daß der ASt zum Aufsteigen in den dritten Jahrgang einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe nicht berechtigt sei. Der ASt hatte bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe und besäße eine solche Berechtigung auch im Falle einer Aufhebung dieses Bescheides nicht, da durch eine solche Aufhebung weder eine postive Note in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand zuerkannt werden kann noch die für das Aufsteigen trotz eines negativ beurteilten Pflichtgegenstandes erforderliche positive Feststellung der Klassenkonferenz ersetzt werden kann. Ein aufhebendes Erkenntnis kann lediglich aussprechen, daß die negative Beurteilung bzw die negative Feststellung zu Unrecht erfolgte; eine positive Beurteilung bzw eine positive Feststellung müßte jedoch durch die Schulbehörden erfolgen. Die Zuerkennung der begehrten aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens würde sohin nicht eine Schlechterstellung des ASt verhindern, sondern vielmehr ihm eine Rechtsposition verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte - ein Ergebnis, das mit dem Zweck der Einrichtung der aufschiebenden Wirkung nicht vereinbar wäre (Hinweis B 19.2.1985, 84/10/0273). Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.