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{'item': '94/10/0129'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.1995 Geschäftszahl94/10/0129 RechtssatzAus dem Titel "Verordnung über die Erhaltung von Streuewiesen im Rheintal und im Walgau", der Überschrift zu § 1 ("geschützte Streuewiesen"), der Anordnung im § 1 Abs 1, daß die dort bezeichneten Grundflächen als Streuewiesen zu ERHALTEN sind und aus der Bestimmung des § 2 Abs 3, daß die im § 1 genannten Grundflächen als Streuewiesen zu nutzen sind, ergibt sich, daß Schutzobjekt der Vlbg StreuewiesenV Rheintal Walgau 1990 Streuewiesen sind und daß der Verordnungsgeber davon ausgeht, daß die im § 1 Abs 1 Vlbg StreuewiesenV Rheintal Walgau 1990 genannten und im Anhang aufgezählten bzw planlich dargestellten Flächen Streuewiesen sind. Nur für sie sollen die Gebote des § 1 Abs 1 und des § 2 Abs 3 sowie die Verbote des § 2 Abs 1 Vlbg StreuewiesenV Rheintal Walgau 1990 gelten. Aus dieser Intention des Verordnungsgebers, (nur) Streuewiesen zu schützen und ihre Behandlung den Anordnungen des § 1 Abs 1 und des § 2 Abs 3 und den Verboten des § 2 Vlbg StreuewiesenV Rheintal Walgau 1990 zu unterwerfen, folgt, daß für Flächen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung keine Streuewiesen waren, die Verordnung nicht anzuwenden ist, auch wenn diese Flächen in der Verordnung angeführt sind. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß solche Flächen einer Kulturumwandlung (in eine Streuewiese) zu unterziehen wären. Daß der Verordnungsgeber einen derart gravierenden Eingriff setzen wollte, ist schon durch die Formulierung, daß diese Flächen als Streuewiesen zu ERHALTEN sind, ausgeschlossen.Aus dem Titel "Verordnung über die Erhaltung von Streuewiesen im Rheintal und im Walgau", der Überschrift zu Paragraph eins, ("geschützte Streuewiesen"), der Anordnung im Paragraph eins, Absatz eins,, daß die dort bezeichneten Grundflächen als Streuewiesen zu ERHALTEN sind und aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3,, daß die im Paragraph eins, genannten Grundflächen als Streuewiesen zu nutzen sind, ergibt sich, daß Schutzobjekt der Vlbg StreuewiesenV Rheintal Walgau 1990 Streuewiesen sind und daß der Verordnungsgeber davon ausgeht, daß die im Paragraph eins, Absatz eins, Vlbg StreuewiesenV Rheintal Walgau 1990 genannten und im Anhang aufgezählten bzw planlich dargestellten Flächen Streuewiesen sind. Nur für sie sollen die Gebote des Paragraph eins, Absatz eins und des Paragraph 2, Absatz 3, sowie die Verbote des Paragraph 2, Absatz eins, Vlbg StreuewiesenV Rheintal Walgau 1990 gelten. Aus dieser Intention des Verordnungsgebers, (nur) Streuewiesen zu schützen und ihre Behandlung den Anordnungen des Paragraph eins, Absatz eins und des Paragraph 2, Absatz 3 und den Verboten des Paragraph 2, Vlbg StreuewiesenV Rheintal Walgau 1990 zu unterwerfen, folgt, daß für Flächen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung keine Streuewiesen waren, die Verordnung nicht anzuwenden ist, auch wenn diese Flächen in der Verordnung angeführt sind. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß solche Flächen einer Kulturumwandlung (in eine Streuewiese) zu unterziehen wären. Daß der Verordnungsgeber einen derart gravierenden Eingriff setzen wollte, ist schon durch die Formulierung, daß diese Flächen als Streuewiesen zu ERHALTEN sind, ausgeschlossen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.