RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.1995 Geschäftszahl94/10/0162 RechtssatzProjektändernde Auflagen (hier: nach § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977 hinsichtlich Dachneigung, Dachvorsprüngen und Verwendung von Welleternitplatten einer beantragten Scheune) stellen in untrennbarer Einheit mit den durch sie modizifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Bewilligung dar (Hinweis E 10.12.1981, 81/06/0134, VwSlg 10614 A/1981 zur Krnt BauO). Hier ist der Umstand nicht anders zu bewerten, daß nicht die den Gegenstand des ursprünglichen Projeketes bildende, sondern eine - somit zur Voraussetzung der Bewilligung erhobene - größere Dachneigung Gegenstand der Bewilligung wurde. Die vorliegende Bewilligung enthält somit eine Entscheidung des Inhaltes, daß die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977 bei - dem ursprünglichen Projekt zugrundeliegender - geringerer Dachneigung, Fehlen von Dachvorsprüngen und Verwendung von Welleternitplatten bei der Dachdeckung nicht vorlägen. Dies bedeutet der Sache nach eine Abweisung des auf jene Einzelmaßnahme bezogenen Bewilligungsantrages. Eben diese - auf die beschriebene Weise von der Abweisung des Antrages umfaßten - Maßnahmen sind nunmehr Gegenstand des neuerlichen Bewilligungsantrages. Das nunmehrige Begehren unterscheidet sich daher von dem seinerzeitigen, das durch den Bewilligungsbescheid übetwiegend stattgebend, im Umfang der seinerzeit und auch im vorliegenden Verfahren strittigen Einzelmaßnahmen jedoch abweisend entschieden wurde, nicht in Punkten, die im Zusammenhang mit den Bewilligungsvoraussetzungen wesentlich wären.Projektändernde Auflagen (hier: nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ NatSchG 1977 hinsichtlich Dachneigung, Dachvorsprüngen und Verwendung von Welleternitplatten einer beantragten Scheune) stellen in untrennbarer Einheit mit den durch sie modizifizierten Plänen und Beschreibungen den Gegenstand der Bewilligung dar (Hinweis E 10.12.1981, 81/06/0134, VwSlg 10614 A/1981 zur Krnt BauO). Hier ist der Umstand nicht anders zu bewerten, daß nicht die den Gegenstand des ursprünglichen Projeketes bildende, sondern eine - somit zur Voraussetzung der Bewilligung erhobene - größere Dachneigung Gegenstand der Bewilligung wurde. Die vorliegende Bewilligung enthält somit eine Entscheidung des Inhaltes, daß die Voraussetzungen einer Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ NatSchG 1977 bei - dem ursprünglichen Projekt zugrundeliegender - geringerer Dachneigung, Fehlen von Dachvorsprüngen und Verwendung von Welleternitplatten bei der Dachdeckung nicht vorlägen. Dies bedeutet der Sache nach eine Abweisung des auf jene Einzelmaßnahme bezogenen Bewilligungsantrages. Eben diese - auf die beschriebene Weise von der Abweisung des Antrages umfaßten - Maßnahmen sind nunmehr Gegenstand des neuerlichen Bewilligungsantrages. Das nunmehrige Begehren unterscheidet sich daher von dem seinerzeitigen, das durch den Bewilligungsbescheid übetwiegend stattgebend, im Umfang der seinerzeit und auch im vorliegenden Verfahren strittigen Einzelmaßnahmen jedoch abweisend entschieden wurde, nicht in Punkten, die im Zusammenhang mit den Bewilligungsvoraussetzungen wesentlich wären.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.