RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.1995 Geschäftszahl94/10/0189 RechtssatzSchon aus dem mehrfachen Hinweis auf den Betrieb bzw Fortbetrieb des Apothekenunternehmens in § 46 Abs 2 iVm § 15 ApG und der weiteren Voraussetzung der Eignung, Gegenstand des Rechtsverkehrs zu sein (Nachweis des Überganges des GESAMTEN APOTHEKENUNTERNEHMENS gemäß § 46 Abs 2 ApG), ist zu folgern, daß dem Gesetzgeber als Gegenstand des "Überganges einer Apotheke" iSd § 15 ApG das Apothekenunternehmen als Sachgesamtheit vor Augen stand und nicht das bloße, nicht in die Wirklichkeit umgesetzte Recht zum Betrieb einer Apotheke. Für dieses Ergebnis spricht auch eine am Zweck des ApG orientierte Auslegung. Mehrere Vorschriften des ApG lassen erkennen, daß der Gesetzgeber einerseits den rechtsgeschäftlichen Übergang von "lebenden" Apothekenunternehmen - insbesondere durch Entfall einer neuerlichen Bedarfsprüfung unter Beteiligung von Konkurrenten - erleichtern, andererseits aber dem "Handel mit Konzessionen" ebenso vorkehren will wie dem Blockieren von Apothekenstandorten durch den Erwerb einer - einen Bedarf voraussetzenden - Apothekenkonzession ohne nachfolgende Errichtung eines Apothekenunternehmens (Hinweis § 3 Abs 7, § 16 Abs 1 und § 19 Abs 1 ApG). Diesem Zweck entspricht die - schon durch den Wortlaut nahegelegte - Auslegung der strittigen Vorschrift, wonach unter der "bestehenden Apotheke" iSd § 46 Abs 2 ApG eine Sachgesamtheit im Sinne einer organisierten Erwerbsgelegenheit zu verstehen ist.Schon aus dem mehrfachen Hinweis auf den Betrieb bzw Fortbetrieb des Apothekenunternehmens in Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, ApG und der weiteren Voraussetzung der Eignung, Gegenstand des Rechtsverkehrs zu sein (Nachweis des Überganges des GESAMTEN APOTHEKENUNTERNEHMENS gemäß Paragraph 46, Absatz 2, ApG), ist zu folgern, daß dem Gesetzgeber als Gegenstand des "Überganges einer Apotheke" iSd Paragraph 15, ApG das Apothekenunternehmen als Sachgesamtheit vor Augen stand und nicht das bloße, nicht in die Wirklichkeit umgesetzte Recht zum Betrieb einer Apotheke. Für dieses Ergebnis spricht auch eine am Zweck des ApG orientierte Auslegung. Mehrere Vorschriften des ApG lassen erkennen, daß der Gesetzgeber einerseits den rechtsgeschäftlichen Übergang von "lebenden" Apothekenunternehmen - insbesondere durch Entfall einer neuerlichen Bedarfsprüfung unter Beteiligung von Konkurrenten - erleichtern, andererseits aber dem "Handel mit Konzessionen" ebenso vorkehren will wie dem Blockieren von Apothekenstandorten durch den Erwerb einer - einen Bedarf voraussetzenden - Apothekenkonzession ohne nachfolgende Errichtung eines Apothekenunternehmens (Hinweis Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz eins, ApG). Diesem Zweck entspricht die - schon durch den Wortlaut nahegelegte - Auslegung der strittigen Vorschrift, wonach unter der "bestehenden Apotheke" iSd Paragraph 46, Absatz 2, ApG eine Sachgesamtheit im Sinne einer organisierten Erwerbsgelegenheit zu verstehen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.