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{'item': '94/10/0189'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.1995 Geschäftszahl94/10/0189 RechtssatzFür den Fall, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs 2 ApG nicht vorliegen, folgt aus der Systematik des ApG, daß nach den Vorschriften des § 48 ff ApG vorzugehen (bzw ein ausdrücklich auf Erteilung der Konzession für eine bereits bestehende Apotheke iSd § 46 Abs 2 ApG gerichteter Antrag nach § 47 Abs 1 ApG abzuweisen) ist. (Demgegenüber orientiert sich das E 30.1.1968, 955/67, VwSlg 7279 A/1968, primär an Zweckmäßigkeitsüberlegungen und geht von der Prämisse aus, daß das Gesetz "den Fall rechtsgeschäftlicher Absprachen über eine nackte Konzession" zweifelsfrei weder dem einen (§ 48 Abs 2 ApG) noch dem anderen (§ 46 Abs 2 ApG) Verfahrensregime zuweise. Diese Auffassung wird nicht aufrechterhalten, weil hier nicht zweifelhaft ist, daß eine - den Anknüpfungspunkt für das "verkürzte Verfahren" darstellende - "bereits bestehende Apotheke" nicht vorliegt. Ebensowenig kann auf Grund der Systematik des Gesetzes gesagt werden, daß hier ein Fall einer - durch Gesetzesanalogie zu schließenden - planwidrigen Lücke vorliege, weil eine Zuordnung zu einem der in Betracht kommenden Verfahrensregime - § 46 Abs 2 bzw § 48 ApG - nicht zweifelsfrei getroffen werden könne). Das E des VwGH vom 30.1.1968, 955/67, VwSlg 7279 A/1968, und das FolgeE vom 17.2.1970, 944/69, VwSlg 7734 A/1970, beruhen insbes auf der Auslegung des § 10 Abs 3 ApG, weshalb für das Abgehen von der darin vertretenen Auffassung kein verstärkter Senat iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG erforderlich ist, weil dieser Beschluß auf Grund formell neuer Gesetzesbestimmungen ergeht.Für den Fall, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, ApG nicht vorliegen, folgt aus der Systematik des ApG, daß nach den Vorschriften des Paragraph 48, ff ApG vorzugehen (bzw ein ausdrücklich auf Erteilung der Konzession für eine bereits bestehende Apotheke iSd Paragraph 46, Absatz 2, ApG gerichteter Antrag nach Paragraph 47, Absatz eins, ApG abzuweisen) ist. (Demgegenüber orientiert sich das E 30.1.1968, 955/67, VwSlg 7279 A/1968, primär an Zweckmäßigkeitsüberlegungen und geht von der Prämisse aus, daß das Gesetz "den Fall rechtsgeschäftlicher Absprachen über eine nackte Konzession" zweifelsfrei weder dem einen (Paragraph 48, Absatz 2, ApG) noch dem anderen (Paragraph 46, Absatz 2, ApG) Verfahrensregime zuweise. Diese Auffassung wird nicht aufrechterhalten, weil hier nicht zweifelhaft ist, daß eine - den Anknüpfungspunkt für das "verkürzte Verfahren" darstellende - "bereits bestehende Apotheke" nicht vorliegt. Ebensowenig kann auf Grund der Systematik des Gesetzes gesagt werden, daß hier ein Fall einer - durch Gesetzesanalogie zu schließenden - planwidrigen Lücke vorliege, weil eine Zuordnung zu einem der in Betracht kommenden Verfahrensregime - Paragraph 46, Absatz 2, bzw Paragraph 48, ApG - nicht zweifelsfrei getroffen werden könne). Das E des VwGH vom 30.1.1968, 955/67, VwSlg 7279 A/1968, und das FolgeE vom 17.2.1970, 944/69, VwSlg 7734 A/1970, beruhen insbes auf der Auslegung des Paragraph 10, Absatz 3, ApG, weshalb für das Abgehen von der darin vertretenen Auffassung kein verstärkter Senat iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG erforderlich ist, weil dieser Beschluß auf Grund formell neuer Gesetzesbestimmungen ergeht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.