RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.1996 Geschäftszahl94/11/0096 RechtssatzDas PsyhotherapieG stellt nicht auf irgendeine durch berufliche Tätigkeit erworbene psychotherapeutische Qualifikation ab, sondern auf eine solche iSd § 1 Abs 1 PsychotherapieG, also auf die Fähigkeit zur Behandlung von Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit WISSENSCHAFTLICH-PSYCHOTHERAPEUTISCHEN METHODEN. Das setzt begrifflich voraus, daß zumindest die Handhabung EINER (eigenständigen) wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode erlernt wurde und Gegenstand der beruflichen Tätigkeit war. Im Hinweis auf eine "Qualifikation iSd § 1 Abs 1" in § 26 Abs 1 PsychotherapieG kommt zum Ausdruck, daß Voraussetzung für eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste aufgrund dieser Übergangsbestimmung eine durch berufliche Tätigkeit (einschließlich vorangegangener Ausbildung) erworbene Qualifikation ist, die im wesentlichen einer durch eine Ausbildung nach diesem Gesetz vermittelten Qualifikation gleichwertig ist. Für die letzere Qualifikation ist aber ein Mindestausmaß an theoretischen Kenntnissen und entsprechender Selbsterfahrung charakteristisch (vgl die Regelungen des § 3 PsychotherapieG und § 6 PsychotherapieG über das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum). Das Gesetz stellt somit auch im Rahmen der Übergangsbestimmung des 26 Abs 1 PsychotherapieG auf "entsprechende Theorie und Selbsterfahrung" ab. Es mag durchaus zutreffen, daß die notwendigen theoretischen Kenntnisse auch "im Rahmen" einer praktischen Berufsausübung erworben werden können.Das PsyhotherapieG stellt nicht auf irgendeine durch berufliche Tätigkeit erworbene psychotherapeutische Qualifikation ab, sondern auf eine solche iSd Paragraph eins, Absatz eins, PsychotherapieG, also auf die Fähigkeit zur Behandlung von Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit WISSENSCHAFTLICH-PSYCHOTHERAPEUTISCHEN METHODEN. Das setzt begrifflich voraus, daß zumindest die Handhabung EINER (eigenständigen) wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode erlernt wurde und Gegenstand der beruflichen Tätigkeit war. Im Hinweis auf eine "Qualifikation iSd Paragraph eins, Absatz eins, in Paragraph 26, Absatz eins, PsychotherapieG kommt zum Ausdruck, daß Voraussetzung für eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste aufgrund dieser Übergangsbestimmung eine durch berufliche Tätigkeit (einschließlich vorangegangener Ausbildung) erworbene Qualifikation ist, die im wesentlichen einer durch eine Ausbildung nach diesem Gesetz vermittelten Qualifikation gleichwertig ist. Für die letzere Qualifikation ist aber ein Mindestausmaß an theoretischen Kenntnissen und entsprechender Selbsterfahrung charakteristisch vergleiche die Regelungen des Paragraph 3, PsychotherapieG und Paragraph 6, PsychotherapieG über das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum). Das Gesetz stellt somit auch im Rahmen der Übergangsbestimmung des 26 Absatz eins, PsychotherapieG auf "entsprechende Theorie und Selbsterfahrung" ab. Es mag durchaus zutreffen, daß die notwendigen theoretischen Kenntnisse auch "im Rahmen" einer praktischen Berufsausübung erworben werden können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.