RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.1995 Geschäftszahl94/11/0255 RechtssatzHat der säumige LH vor Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS betreffend Zurückweisung des Devolutionsantrages wegen sachlicher Unzuständigkeit (hier: vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung) die vom Bf erstrebte Sachentscheidung getroffen, hat der Bf somit jenes Ziel schon erreicht, das er mit dem (durch den angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen) Devolutionsantrag anstrebte. Demgegenüber könnte er durch das Obsiegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren noch nicht die von ihm angestrebte Sachentscheidung erreichen, sondern es wäre damit nur die prozessuale Voraussetzung für eine Entscheidung durch den UVS geschaffen (Hinweis B 26.1.1981, 2888/80). Dazu kommt, daß der Bescheid des LH dem Bf die Möglichkeit eröffnet, die Angelegenheit im Wege einer Berufung an den UVS heranzutragen (Hinweis E 31.5.1994, 94/11/0119) und damit eine meritorische Entscheidung des UVS zu erlangen, also eben jenes Ziel zu erreichen, das er mit der vorliegenden Beschwerde anstrebt. Diese auf Verwaltungsebene offenstehende Rechtsschutzmöglichkeit schließt die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH aus. Der Rechtsschutz durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist nach der Bundesverfassung insofern subsidiär, als er erst nach Erschöpfung der auf Verwaltungsebene gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in Betracht kommt ("nach Erschöpfung des Instanzenzuges" - Art 131 Abs 1 Z 1 und Art 144 Abs 1 B-VG). Diese in der Verfassung angelegte Subsidiarität des höchstgerichtlichen Rechtsschutzes bewirkt in einem Fall, in dem der Bf das angestrebte Ziel auch durch eine Berufung erreichen konnte, den Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH.Hat der säumige LH vor Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS betreffend Zurückweisung des Devolutionsantrages wegen sachlicher Unzuständigkeit (hier: vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung) die vom Bf erstrebte Sachentscheidung getroffen, hat der Bf somit jenes Ziel schon erreicht, das er mit dem (durch den angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen) Devolutionsantrag anstrebte. Demgegenüber könnte er durch das Obsiegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren noch nicht die von ihm angestrebte Sachentscheidung erreichen, sondern es wäre damit nur die prozessuale Voraussetzung für eine Entscheidung durch den UVS geschaffen (Hinweis B 26.1.1981, 2888/80). Dazu kommt, daß der Bescheid des LH dem Bf die Möglichkeit eröffnet, die Angelegenheit im Wege einer Berufung an den UVS heranzutragen (Hinweis E 31.5.1994, 94/11/0119) und damit eine meritorische Entscheidung des UVS zu erlangen, also eben jenes Ziel zu erreichen, das er mit der vorliegenden Beschwerde anstrebt. Diese auf Verwaltungsebene offenstehende Rechtsschutzmöglichkeit schließt die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH aus. Der Rechtsschutz durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist nach der Bundesverfassung insofern subsidiär, als er erst nach Erschöpfung der auf Verwaltungsebene gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in Betracht kommt ("nach Erschöpfung des Instanzenzuges" - Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 144, Absatz eins, B-VG). Diese in der Verfassung angelegte Subsidiarität des höchstgerichtlichen Rechtsschutzes bewirkt in einem Fall, in dem der Bf das angestrebte Ziel auch durch eine Berufung erreichen konnte, den Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.