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{'item': '94/11/0340'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1997 Geschäftszahl94/11/0340 RechtssatzEine Beurteilung, ob die Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG gegeben sind, ist nicht erst bei der Aufnahme in die Anstalt, sondern schon bei der Vorführung zum Arzt bzw der "Verbringung" in die Anstalt vorzunehmen. Das Gesetz läßt allerdings erkennen, daß diese Beurteilung in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen hat. Erst für die Aufnahme in die Anstalt wird eine von zwei Fachärzten unabhängig von einander vorzunehmenden Untersuchung des Betreffenden (§ 10 Abs 1) verlangt und für dessen "Verbringung" in die Anstalt - vom Ausnahmefall des § 9 Abs 2 UbG abgesehen - nur die Untersuchung durch einen Arzt, der nicht Facharzt des einschlägigen Sonderfaches sein muß, bzw - im besagten Ausnahmefall - nicht einmal die Untersuchung durch einen Arzt. Das bedeutet, daß dann, wenn sich nachträglich das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen herausstellt, die Erklärung der Vorführung zum Arzt bzw die "Verbringung" in die Anstalt für rechtswidrig grundsätzlich nicht in Betracht kommt (sofern nicht ausnahmsweise davon auszugehen ist, daß diese Voraussetzungen nicht schon von Anfang an, sondern erst später vorgelegen sind). Stellt sich hingegen heraus, daß die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vorgelegen sind, so ist die Vorführung einer Person durch Sicherheitsorgane nicht schon deshalb jedenfalls für rechtswidrig zu erklären. Vielmehr ist in einem solchen Fall vom UVS zu prüfen, ob die Sicherheitsorgane zumindest vertretbar das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annehmen konnten. Nur wenn selbst diese Minimalvoraussetzung zu verneinen ist, wird die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären sein.Eine Beurteilung, ob die Unterbringungsvoraussetzungen des Paragraph 3, UbG gegeben sind, ist nicht erst bei der Aufnahme in die Anstalt, sondern schon bei der Vorführung zum Arzt bzw der "Verbringung" in die Anstalt vorzunehmen. Das Gesetz läßt allerdings erkennen, daß diese Beurteilung in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen hat. Erst für die Aufnahme in die Anstalt wird eine von zwei Fachärzten unabhängig von einander vorzunehmenden Untersuchung des Betreffenden (Paragraph 10, Absatz eins,) verlangt und für dessen "Verbringung" in die Anstalt - vom Ausnahmefall des Paragraph 9, Absatz 2, UbG abgesehen - nur die Untersuchung durch einen Arzt, der nicht Facharzt des einschlägigen Sonderfaches sein muß, bzw - im besagten Ausnahmefall - nicht einmal die Untersuchung durch einen Arzt. Das bedeutet, daß dann, wenn sich nachträglich das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen herausstellt, die Erklärung der Vorführung zum Arzt bzw die "Verbringung" in die Anstalt für rechtswidrig grundsätzlich nicht in Betracht kommt (sofern nicht ausnahmsweise davon auszugehen ist, daß diese Voraussetzungen nicht schon von Anfang an, sondern erst später vorgelegen sind). Stellt sich hingegen heraus, daß die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vorgelegen sind, so ist die Vorführung einer Person durch Sicherheitsorgane nicht schon deshalb jedenfalls für rechtswidrig zu erklären. Vielmehr ist in einem solchen Fall vom UVS zu prüfen, ob die Sicherheitsorgane zumindest vertretbar das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annehmen konnten. Nur wenn selbst diese Minimalvoraussetzung zu verneinen ist, wird die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären sein.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.