← Österreich

{'item': '94/11/0371'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.1996 Geschäftszahl94/11/0371 RechtssatzDie Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk sieht in Übereinstimmung mit dem ÄrzteG in allen KAMMERBEITRAGSSACHEN die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses und in allen KAMMERUMLAGEANGELEGENHEITEN die Zuständigkeit des Präsidenten und des Vorstandes der Ärztekammer für Stmk vor. Sowohl der Beschwerdeausschuß als auch der Kammervorstand haben nach der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden; eine Befugnis, in den genannten Angelegenheiten erstmals in der Sache selbst durch Bescheid zu erkennen, steht ihnen nicht zu. Dem steht § 14 Abs 4 Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk nicht entgegen. Diese Regelung bedeutet nur, daß auch gegen einen Rückstandsausweis ein "Beschwerde" genanntes Rechtsmittel in Betracht kommt. In der Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung darüber und des Instanzenzuges trifft § 14 Abs 4 Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk keine eigene Regelung. Demnach haben über Beschwerden gegen Rückstandsausweise in erster Instanz der Präsident (in Kammerumlageangelegenheiten) bzw der Verwaltungsausschuß (in Kammerbeitragssachen) und in zweiter Instanz der Kammervorstand bzw der Beschwerdeausschuß zu entscheiden. Nur dieses - nach dem Wortlaut auch mögliche - Verständnis des § 14 Abs 4 Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk läßt diese Bestimmung als gesetzeskonform erscheinen.Die Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk sieht in Übereinstimmung mit dem ÄrzteG in allen KAMMERBEITRAGSSACHEN die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses und in allen KAMMERUMLAGEANGELEGENHEITEN die Zuständigkeit des Präsidenten und des Vorstandes der Ärztekammer für Stmk vor. Sowohl der Beschwerdeausschuß als auch der Kammervorstand haben nach der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden; eine Befugnis, in den genannten Angelegenheiten erstmals in der Sache selbst durch Bescheid zu erkennen, steht ihnen nicht zu. Dem steht Paragraph 14, Absatz 4, Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk nicht entgegen. Diese Regelung bedeutet nur, daß auch gegen einen Rückstandsausweis ein "Beschwerde" genanntes Rechtsmittel in Betracht kommt. In der Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung darüber und des Instanzenzuges trifft Paragraph 14, Absatz 4, Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk keine eigene Regelung. Demnach haben über Beschwerden gegen Rückstandsausweise in erster Instanz der Präsident (in Kammerumlageangelegenheiten) bzw der Verwaltungsausschuß (in Kammerbeitragssachen) und in zweiter Instanz der Kammervorstand bzw der Beschwerdeausschuß zu entscheiden. Nur dieses - nach dem Wortlaut auch mögliche - Verständnis des Paragraph 14, Absatz 4, Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk läßt diese Bestimmung als gesetzeskonform erscheinen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0408

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.