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{'item': '94/12/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2000 Geschäftszahl94/12/0021 RechtssatzAus der sich im Beschwerdefall aus § 43 Abs 1 UOG 1975 (in der Fassung vor der UOG-Novelle 1990) ergebenden Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages folgt lege non distinguente, dass ihm im Beschwerdefall, in dem kein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund bestand (vgl § 23 Abs 1 lit a Z 4 UOG 1975) und ein solches auch nicht durch die Erteilung des remunerierten Lehrauftrages begründet wurde (vgl dazu § 43 Abs 3 UOG 1975), auch die Vollziehung der Bestimmungen über die Remuneration nach den §§ 2 und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (ALP-Gesetz), zukam (vgl zu dieser Verknüpfung zwischen der Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages und der FINANZIELLEN Kompetenz zur Abwicklung der Gebarung, zu der auch die Rückforderung von Übergenüssen gehört, allgemein das E 26.6.1996, 95/12/0193, VwSlg 14486 A/1996). Es trifft daher auch die geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde nicht zu. Ferner kommt dem DVG 1984 in dieser Fallkonstellation keine Bedeutung zu (vgl dazu das E 26.6.1996, 95/12/0193, VwSlg 14486 A/1996). Der Bundesministers für Wissenschaft und Forschung hatte aber im behördlichen Verfahren nach § 7 Abs 4 ALP-Gesetz in Verbindung mit § 13a GehG, in dem er als Behörde erster Instanz einschritt, gemäß Art II Abs 4 EGVG ua das AVG ohne Einschränkung, und daher auch dessen § 59 Abs 2, anzuwenden (vgl zur Anwendbarkeit des § 59 Abs 2 AVG in Verbindung mit dem DVG 1984 bei einem Leistungsbescheid nach § 13a GehG gegenüber einem karenzierten Beamten das E 22.7.1999, 97/12/0190).Aus der sich im Beschwerdefall aus Paragraph 43, Absatz eins, UOG 1975 (in der Fassung vor der UOG-Novelle 1990) ergebenden Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages folgt lege non distinguente, dass ihm im Beschwerdefall, in dem kein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund bestand vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, UOG 1975) und ein solches auch nicht durch die Erteilung des remunerierten Lehrauftrages begründet wurde vergleiche dazu Paragraph 43, Absatz 3, UOG 1975), auch die Vollziehung der Bestimmungen über die Remuneration nach den Paragraphen 2 und 7 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen (ALP-Gesetz), zukam vergleiche zu dieser Verknüpfung zwischen der Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages und der FINANZIELLEN Kompetenz zur Abwicklung der Gebarung, zu der auch die Rückforderung von Übergenüssen gehört, allgemein das E 26.6.1996, 95/12/0193, VwSlg 14486 A/1996). Es trifft daher auch die geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde nicht zu. Ferner kommt dem DVG 1984 in dieser Fallkonstellation keine Bedeutung zu vergleiche dazu das E 26.6.1996, 95/12/0193, VwSlg 14486 A/1996). Der Bundesministers für Wissenschaft und Forschung hatte aber im behördlichen Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 4, ALP-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 13 a, GehG, in dem er als Behörde erster Instanz einschritt, gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 4, EGVG ua das AVG ohne Einschränkung, und daher auch dessen Paragraph 59, Absatz 2,, anzuwenden vergleiche zur Anwendbarkeit des Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit dem DVG 1984 bei einem Leistungsbescheid nach Paragraph 13 a, GehG gegenüber einem karenzierten Beamten das E 22.7.1999, 97/12/0190).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.