RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2000 Geschäftszahl94/12/0021 RechtssatzDie Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages hat in Form eines Hoheitsaktes zu erfolgen. Dies ergibt sich schon - wie Binder, Der Lehrbeauftragte im Universitätsrecht, in Strasser/Hrsg, Grundfragen der Universitätsorganisation III, Seite 47 - 76, hier Seite 48, zutreffend nachgewiesen hat - aus der Terminologie des UOG 1975, das für das hoheitliche Verwaltungshandeln typische Begriffe verwendet. So ist in § 38 Abs 5 und § 43 Abs 1 UOG 1975 bezüglich des remunerierten Lehrauftrages von dessen Erteilung die Rede; § 38 Abs 5 UOG 1975 spricht überdies von der damit verbundenen Bestellung zum Universitätslektor. Auf Grund des Inhaltes des Bestellungsaktes und des damit begründeten Rechtsverhältnisses zwischen dem Bund und einem namentlich genannten Lehrbeauftragten kommt hiefür, soweit diese Person in keinem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund steht, jedenfalls nur die Rechtsform des Bescheides in Betracht. Dies gilt aber mangels jeglicher Unterscheidung im Gesetz auch für jemanden, der in einem (sonstigen) Rechtsverhältnis zum Bund steht, wenn ihm ein remunerierter Lehrauftrag erteilt wird. Lege non distinguente ist aber dann auch der Widerruf eines remunerierten Lehrauftrages (als actus contrarius) in Bescheidform vorzunehmen. Der B 4.7.1955, 350, 2725 und 2726/53, VwSlg 3803 A/1955, steht dazu nicht im Widerspruch, weil er zu einer früheren als der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage erging.Die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages hat in Form eines Hoheitsaktes zu erfolgen. Dies ergibt sich schon - wie Binder, Der Lehrbeauftragte im Universitätsrecht, in Strasser/Hrsg, Grundfragen der Universitätsorganisation römisch drei, Seite 47 - 76, hier Seite 48, zutreffend nachgewiesen hat - aus der Terminologie des UOG 1975, das für das hoheitliche Verwaltungshandeln typische Begriffe verwendet. So ist in Paragraph 38, Absatz 5 und Paragraph 43, Absatz eins, UOG 1975 bezüglich des remunerierten Lehrauftrages von dessen Erteilung die Rede; Paragraph 38, Absatz 5, UOG 1975 spricht überdies von der damit verbundenen Bestellung zum Universitätslektor. Auf Grund des Inhaltes des Bestellungsaktes und des damit begründeten Rechtsverhältnisses zwischen dem Bund und einem namentlich genannten Lehrbeauftragten kommt hiefür, soweit diese Person in keinem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund steht, jedenfalls nur die Rechtsform des Bescheides in Betracht. Dies gilt aber mangels jeglicher Unterscheidung im Gesetz auch für jemanden, der in einem (sonstigen) Rechtsverhältnis zum Bund steht, wenn ihm ein remunerierter Lehrauftrag erteilt wird. Lege non distinguente ist aber dann auch der Widerruf eines remunerierten Lehrauftrages (als actus contrarius) in Bescheidform vorzunehmen. Der B 4.7.1955, 350, 2725 und 2726/53, VwSlg 3803 A/1955, steht dazu nicht im Widerspruch, weil er zu einer früheren als der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage erging.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.