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{'item': '94/12/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2001 Geschäftszahl94/12/0048 RechtssatzWie der VwGH bereits für den Fall eines nach dem

  1. 1996 aktiven, aber vor dem
  2. 1999 (Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 161/1999) in den Ruhestand getretenen Beamten, der u.a. auch ein dem § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG zu unterstellendes Dienstrechtsverfahren führte, in seinem Erkenntnis vom
  3. Mai 2000, 99/12/0261, 0335, ausgesprochen hat, bestimmt sich die Zuständigkeit der Aktiv-Dienstbehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG für Beamte, die vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 161/1999 in den Ruhestand getreten sind, danach, welchem Unternehmensbereich der Arbeitsplatz des Beamten iSd § 17 Abs. 1a PTSG zugeordnet worden ist oder zuzuordnen gewesen wäre. Dies gilt auf Grund der Erfassung von "Altpensionisten" aus der Zeit vor der Ausgliederung durch das PTSG auch für diese - im vorliegenden Beschwerdefall - gegebene Konstellation. Im Beschwerdefall geht der VwGH davon aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin primär dem Unternehmensbereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zuzuordnen gewesen wäre, weshalb im fortgesetzten Verfahren an die Stelle der in der Zwischenzeit (nach dem Bundesministeriengesetz) aufgelösten belangten Behörde (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) nach der aktuellen derzeitigen Rechtslage das beim Vorstand dieses Unternehmensträgers eingerichtete Personalamt als oberste Aktiv-Dienstbehörde das vorliegende Verfahren fortzusetzen haben wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 21 PTSG in der Stammfassung, der Novelle BGBl I Nr. 6/1999 und I Nr. 161/1999). Diese Behörde ist auf Grund des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin auch deren oberste Pensions-Behörde (§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Z 2 PTSG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999), d.h. jene Behörde, die für die im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen (einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten wie zB der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach § 39 PG usw.) zuständig ist.Wie der VwGH bereits für den Fall eines nach dem
  4. 1996 aktiven, aber vor dem
  5. 1999 (Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,) in den Ruhestand getretenen Beamten, der u.a. auch ein dem Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 DVG zu unterstellendes Dienstrechtsverfahren führte, in seinem Erkenntnis vom
  6. Mai 2000, 99/12/0261, 0335, ausgesprochen hat, bestimmt sich die Zuständigkeit der Aktiv-Dienstbehörde nach Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 DVG für Beamte, die vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, in den Ruhestand getreten sind, danach, welchem Unternehmensbereich der Arbeitsplatz des Beamten iSd Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugeordnet worden ist oder zuzuordnen gewesen wäre. Dies gilt auf Grund der Erfassung von "Altpensionisten" aus der Zeit vor der Ausgliederung durch das PTSG auch für diese - im vorliegenden Beschwerdefall - gegebene Konstellation. Im Beschwerdefall geht der VwGH davon aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin primär dem Unternehmensbereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zuzuordnen gewesen wäre, weshalb im fortgesetzten Verfahren an die Stelle der in der Zwischenzeit (nach dem Bundesministeriengesetz) aufgelösten belangten Behörde (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) nach der aktuellen derzeitigen Rechtslage das beim Vorstand dieses Unternehmensträgers eingerichtete Personalamt als oberste Aktiv-Dienstbehörde das vorliegende Verfahren fortzusetzen haben wird vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 21, PTSG in der Stammfassung, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, und römisch eins Nr. 161 aus 1999,). Diese Behörde ist auf Grund des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin auch deren oberste Pensions-Behörde (Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 8, Ziffer 2, PTSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,), d.h. jene Behörde, die für die im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen (einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten wie zB der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach Paragraph 39, PG usw.) zuständig ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.