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{'item': '94/12/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.1999 Geschäftszahl94/12/0058 RechtssatzBei einer Mischverwendung hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs 1 Z 1 GehG unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (hier: B/C) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, dh die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren und beispielsweise in Rechenvorgang, Denkvorgang, Schreibarbeit und dergleichen zu zerlegen (Hinweis E 1.2.1990, 89/12/0133; hier: die Ermittlungen der belangten Behörde sind deshalb unvollständig geblieben, weil sie nur einen Teil der Arbeit des Beschwerdeführers erfasst haben; auch der Anteil an höherwertiger Tätigkeit ist prozentuell im Verhältnis zur Gesamttätigkeit des Beamten zu bestimmen, dh, dass die einzelnen zu bewertenden Kategorien der Tätigkeiten zusammen 100 Prozent der reinen Arbeitszeit entsprechen müssen; dabei ist zunächst überschlagsmäßig der Zeitaufwand für jede Gruppe von Tätigkeiten zu berechnen; danach ist das jeweilige prozentuelle Verhältnis der einzelnen daraus resultierenden Zahlen zu ihrer Gesamtsumme zu ermitteln; nach der Ermittlung und Bewertung sämtlicher Kategorien von Tätigkeiten hätte die belangte Behörde dann ausgehend davon, dass deren Summe 100 Prozent der Gesamttätigkeit entspricht, für jede Kategorie und schließlich für alle B-wertigen Tätigkeiten zusammen den quantitativen Anteil an der Gesamttätigkeit feststellen müssen).Bei einer Mischverwendung hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (hier: B/C) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, dh die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren und beispielsweise in Rechenvorgang, Denkvorgang, Schreibarbeit und dergleichen zu zerlegen (Hinweis E 1.2.1990, 89/12/0133; hier: die Ermittlungen der belangten Behörde sind deshalb unvollständig geblieben, weil sie nur einen Teil der Arbeit des Beschwerdeführers erfasst haben; auch der Anteil an höherwertiger Tätigkeit ist prozentuell im Verhältnis zur Gesamttätigkeit des Beamten zu bestimmen, dh, dass die einzelnen zu bewertenden Kategorien der Tätigkeiten zusammen 100 Prozent der reinen Arbeitszeit entsprechen müssen; dabei ist zunächst überschlagsmäßig der Zeitaufwand für jede Gruppe von Tätigkeiten zu berechnen; danach ist das jeweilige prozentuelle Verhältnis der einzelnen daraus resultierenden Zahlen zu ihrer Gesamtsumme zu ermitteln; nach der Ermittlung und Bewertung sämtlicher Kategorien von Tätigkeiten hätte die belangte Behörde dann ausgehend davon, dass deren Summe 100 Prozent der Gesamttätigkeit entspricht, für jede Kategorie und schließlich für alle B-wertigen Tätigkeiten zusammen den quantitativen Anteil an der Gesamttätigkeit feststellen müssen).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.